Der 6. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat heute über die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. November 2022 entschieden.

Eine Berufungskammer des Landgerichts hatte den Angeklagten wegen zwei Fällen der Körperverletzung und der Beleidigung zum Nachteil seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10.000 € verurteilt.

Auf die Revision des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft sowie der Nebenklägerin hat der Senat das Urteil des Landgerichts mitsamt der zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München I zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg, weil ein von ihm gestellter Befangenheitsantrag unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verbeschieden wurde. Dies – so der Strafsenat – war in dieser prozessualen Situation unzulässig.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hatten Erfolg, soweit sie sich dagegen wandten, dass das Landgericht den Angeklagten wegen des Wurfs mit einer Getränkekühltasche auf die Nebenklägerin nur wegen einfacher Körperverletzung verurteilt hat, ohne zu klären, ob es sich bei der Tasche um ein gefährliches Werkzeug gehandelt hat. Dies wäre dann als gefährliche Körperverletzung mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden.

Der Senat bewertete die Beweiswürdigung auch bei einem von der Nebenklägerin geschilderten Wurf mit einem Windlicht als unzureichend.

Nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts München I wird nun die 23. Strafkammer die Sache erneut verhandeln und entscheiden. Nachdem der Senat auch die Feststellungen aufgehoben hat, wird die zuständige Kammer eine neue Beweisaufnahme durchführen.

BayObLG, Urteil vom 21. September 2023, 206 StRR 112/23
Landgericht München I, Urteil vom 2. November 2022, 25 Ns 257 Js 200142/18
Amtsgericht München, Urteil vom 9. September 2021, 833 Ds 257 Js 200142/18

(c) BayObLG, 21.09.2023

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