Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) hat am 28. Februar 2025 in dem Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard (Az: 101 Kap 1/22) einen Teil-Musterentscheid verkündet, mit dem die meisten Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses des Landgerichts München I vom 14. März 2022 (Az: 3 OH 2767/22 KapMuG) als unzulässig zurückgewiesen worden sind.

Sachverhalt:

In dem Kapitalanleger-Musterverfahren streiten die Verfahrensbeteiligten darüber, ob die Wirecard AG im Zusammenhang mit der Veröffentlichung ihrer Geschäftsberichte für die Jahre 2014 bis 2018 Pflichten im Rahmen der Kapitalmarktkommunikation verletzt hat, sowie darüber, ob die nunmehr unter EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft firmierende Abschlussprüferin (Musterbeklagte zu 2) bei der Überprüfung der Konzern-Rechnungslegung der Wirecard AG für die genannten Geschäftsjahre gegen Prüfpflichten verstoßen und sich durch die Erteilung uneingeschränkter Bestätigungsvermerke an fehlerhaften Kapitalmarktinformationen der Wirecard AG beteiligt oder selbst fehlerhafte Kapitalmarktinformationen getätigt hat.

Bisheriger Prozessverlauf:

Bei dem Landgericht München I und dem Oberlandesgericht München sind eine Vielzahl von Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des Wirecard-Konzerns im Jahr 2020 anhängig. Mit Vorlagebeschluss vom 14. März 2022 hat das Landgericht München I dem Bayerischen Obersten Landesgericht zahlreiche Feststellungsziele vorgelegt, um eine für die Ausgangsverfahren bindende Entscheidung über die in den Feststellungszielen formulierten Anspruchsvoraussetzungen herbeizuführen.

Am 22. November 2024 hat der Senat in der Wappenhalle in München über die Zulässigkeit der Feststellungsziele dieses Vorlagebeschlusses verhandelt (vgl. Pressemitteilung Nr. 15 vom 22. November 2024).

Entscheidung des BayObLG:

Mit dem heute verkündeten Teil-Musterentscheid hat der 1. Zivilsenat des BayObLG die Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses überwiegend als unzulässig zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche gegen die Abschlussprüferin nicht im Musterverfahren zu klären sind.

Der Senat hat sämtliche Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses, die sich gegen die Abschlussprüferin richten, als im Musterverfahren nicht statthaft zurückgewiesen. Mit diesen Feststellungszielen sollten Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche gegen die Abschlussprüferin festgestellt werden, die auf die Erteilung uneingeschränkter Bestätigungsvermerke über die Prüfung der Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Wirecard AG für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 gestützt werden. Der Senat hat den Meinungsstreit darüber, ob Schadensersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer wegen der Erteilung eines Bestätigungsvermerks in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes fallen, dahingehend entschieden, dass dies jedenfalls für die im Verfahren noch anzuwendende, bis einschließlich 19. Juli 2024 geltende Fassung des Gesetzes (a. F.) nicht der Fall sei. Er hat die Ansicht vertreten, es fehle an dem erforderlichen unmittelbaren Bezug zwischen dem Bestätigungsvermerk, den der Abschlussprüfer an die geprüfte Gesellschaft kommuniziere, und einer öffentlichen Kapitalmarktinformation. Dabei hat der Senat betont, dass der Bestätigungsvermerk zwar eine wichtige Informationsquelle für den Markt und insbesondere für Kapitalanlageinteressenten sei. Jedoch sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG a. F. nur eröffnet, wenn die geltend gemachte Schadensersatzpflicht an die Publikation oder Veranlassung einer für die Öffentlichkeit bestimmten Kapitalmarktinformation anknüpfe. Da nicht der Abschlussprüfer, sondern die geprüfte Gesellschaft die mit der Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks verbundene Unterrichtung des Kapitalmarkts veranlasse, im vorliegenden Fall also die Wirecard AG, stehe das Kapitalanlegermusterverfahren nicht zur Verfügung, um die Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen gegen den Abschlussprüfer zu klären.

Zahlreiche weitere Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses hat der Senat als unzulässig zurückgewiesen, weil sie zu unbestimmt seien und damit den Gegenstand des Musterverfahrens nicht hinreichend abgrenzten. Andere Feststellungsziele sind als unzulässig zurückgewiesen worden, weil für die begehrte Feststellung das Rechtsschutzbedürfnis fehle oder es sich nicht um taugliche Feststellungsziele im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a. F. handele.

Aus dem Teil-Musterentscheid ergibt sich aber auch, dass der Senat im weiteren Verfahren insbesondere über die Zulassung der zahlreichen Erweiterungsanträge zu entscheiden haben wird.

Zudem geht aus der Entscheidung hervor, dass die Zurückweisung sämtlicher gegen die Musterbeklagte zu 2) gerichteten Feststellungsziele zunächst nicht zur Folge hat, dass die Musterbeklagte zu 2) aus dem Musterverfahren ausscheidet.

Gegen den Teil-Musterentscheid kann Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Bayerisches Oberstes Landesgericht, 28.02.2025

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