In Betrieben, in denen noch kein Betriebsrat existiert, wird gemäß der gesetzlichen Regelung der Wahlvorstand, der für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Betriebsrat zuständig ist, in einer Betriebsversammlung gewählt. Findet trotz entsprechender Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, bestellt ihn das Arbeitsgericht gemäß § 17 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes auf Antrag mindestens dreier Beschäftigter.
Auf einen entsprechenden Antrag vierer Arbeitnehmer der Regionalgesellschaft eines Discounters mit Sitz in Dormagen hat das Arbeitsgericht Mönchengladbach mit Beschluss vom heutigen Tage einen Wahlvorstand bestehend aus drei Arbeitnehmern eingesetzt und zwei weitere Arbeitnehmer zu Ersatzmitgliedern bestellt.
Zur Begründung führte das Gericht aus, Voraussetzung für die gerichtliche Einsetzung sei allein, dass ein Wahlvorstand trotz Durchführung einer Betriebsversammlung nicht gewählt worden sei. Dies sei hier der Fall, weil trotz zweier Betriebsversammlungen am 14.04.2022 und 16.08.2022 ein Wahlvorstand unstreitig nicht gewählt worden sei. Die Gründe, aus denen die Wahl gescheitert sei, spielten für die gerichtliche Entscheidung hingegen keine Rolle.
Aktenzeichen 5 BV 20/22
Quelle: Arbeitsgericht Mönchengladbach, Pressemitteilung vom 19. August 2022