Durch  Urteil vom 14. Oktober 2024 untersagte die 10. Kammer (Vorsitzender in  Vertretung: Richter Romanski) auf Antrag des Landes Niedersachsen  Streikmaßnahmen der Gewerkschaft ver.di an der Medizinischen Hochschule  Hannover (MHH), die das dortige Pflegepersonal für den 16.-18. Oktober 2024 zu  einem Streik aufgerufen hatte. Die Gewerkschaft ver.di will den Abschluss eines  Tarifvertrags „Entlastung“ erreichen.

Nach  Auffassung des Gerichts verletzt der Streikaufruf die tarifliche  Friedenspflicht. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in den Ländern  (TV-L) regelt in § 19 Abs. 2 TV-L die Zahlung von Erschwerniszuschlägen für  bestimmte außergewöhnliche Erschwernisse. Ein Teil der Erschwernisse bzw.  besonderen Belastungen, für die die Gewerkschaft mit einem neuen Tarifvertrag  „Entlastung“ vom Arbeitgeber Ausgleichsmaßnahmen erreichen will, ist nach Überzeugung des Gerichts bereits in § 19 Abs. 2 TV-L geregelt und kann deshalb  während der Laufzeit des TV-L nicht in einem   Arbeitskampf einer neuen bzw. weitergehenden tariflichen Regelung  zugeführt werden.

Der  Antrag des Arbeitgebers bezog sich nur auf die Tage 17./18. Oktober 2024, so  dass auch nur für diese beiden Tage das Gericht den Streik untersagt hat.

(c) ArbG Hannover, 15.10.2024

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