
Zwei mutmaßliche Ladendiebe wurden in Schweinfurt durch einen Ladendetektiv beobachtet und bis zum Eintreffen der Polizei verfolgt. Durch einen Richter wurde gegen einen 25-Jährigen, der kurz zuvor erst aus der JVA entlassen worden war ein Hauptverhandlungshaftbefehl erlassen.
Am Freitag gegen 16:00 Uhr beobachtete ein Ladendetektiv eines Geschäftes in der Hauptbahnhofstraße zwei Männer beim Diebstahl eines elektronischen Geräts und eines Huts.
Der Detektiv verfolgte die beiden Männer fußläufig bis zum Eintreffen einer Streife der Schweinfurter Polizei. Bei der Kontrolle der beiden jungen Männer im Alter von 24 und 25 Jahren konnte das Diebesgut aufgefunden werden.
Da der 25-Jährige erst kurz zuvor aus der JVA entlassen wurde, erklärte man ihm die vorläufige Festnahme. Nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Schweinfurt wurde der Tatverdächtige einem Ermittlungsrichter vorgeführt. Dieser erließ Hauptverhandlungshaftbefehl gegen den jungen Mann, so dass der Tatverdächtige wieder in eine Justizvollzugsanstalt verbracht wurde. Innerhalb einer Woche wird er sich für die neuerliche Tat vor dem zuständigen Richter im beschleunigten Verfahren verantworten müssen.
Anmerkung: Erklärung „Beschleunigtes Verfahren“
Das sogenannte beschleunigte Verfahren ist in den Paragraphen 417 bis 420 der Strafprozessordnung geregelt und stellt eine besondere Verfahrensart dar, die in einfach liegenden Fällen eine schnelle und effektive Aburteilung ermöglichen soll. Dabei soll die Strafe „der Tat auf dem Fuße folgen“.
Damit ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dafür darf zunächst die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht höher als ein Jahr sein. Auf diese Weise ist von vornherein ausgeschlossen, dass das beschleunigte Verfahren bei schweren Delikten durchgeführt werden kann. Daneben muss die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren stellen.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder klarer Beweislage zu einer sofortigen Verhandlung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens geeignet ist. Damit ist gemeint, dass die Hauptverhandlung sofort oder in deutlich kürzerer Zeit als im normalen Verfahren durchgeführt und aller Erwartung nach auch innerhalb eines Termins abgeschlossen werden kann.
Schließlich muss es sich bei dem Beschuldigten um einen Erwachsenen oder um einen Heranwachsenden, also eine Person ab 18 bis einschließlich 20 Jahren, handeln. Bei Jugendlichen, also Personen ab 14 bis einschließlich 17 Jahren, ist die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nicht zulässig.
PP Unterfranken, 24.03.2025