Fast ein Kilo Marihuana brachte eine 30-Jährige Frau aus dem süddeutschen Raum vor das Schöffengericht. Das Amtsgericht Würzburg verurteilte die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zu 2 Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung.

Es war ein Zufallstreffer der Verkehrspolizei auf der A3 bei Würzburg. Bei einer allgemeinen Kontrolle am 1. März 2022 fanden Zivilfahnder im Fahrzeug der Angeklagten fast 1 Kilogramm Marihuana in einer Plastiktüte im Fußraum, sowie wenige Gramm Amphetamin. Zudem stand die Angeklagte, die seit Jahren Betäubungsmittel konsumiert, beim Fahren unter dem Einfluss diverser Drogen.

Das Marihuana habe sie zusammen mit ihrem Lebensgefährten in Wiesbaden erworben und man war gerade wieder auf der Heimfahrt. Die große Menge kaufte man, um eine zeit Ruhe zu haben und nicht ständig nachkaufen zu müssen. 6.000 Euro wurden bezahlt. Selbstverständlich hätte man auch ab und an von der großen Menge etwas an Freunde und Bekannte abgegeben, aber der Großteil sei zum Eigenkonsum bestimmt gewesen. Bereichern wollte man sich nicht.

Die Leidensgeschichte der jungen Frau, die sichtlich gezeichnet vor dem Gericht saß, ist lang. Eine heftige Trennung, PTBS, mehrere Suizidversuche und ständige Aufenthalte in der Psychiatrie. Auch jetzt ist sie psychisch noch sehr angeschlagen, habe aber Hoffnung bald eine Therapie beginnen zu können.

Der Marihuanakonsum zur Milderung ihrer psychischen Beschwerden ist mittlerweile ärztlich verordnet – ein Weg in die Legalität für die junge Frau.

Diese psychische Ausnahmesituation und die Leidensgeschichte der Angeklagten berücksichtigte das Gericht bei seinem Urteil. „Es hätte niemanden geholfen, sie heute ins Gefängnis zu stecken“, so die Vorsitzende Richterin. 2 Jahre Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung lautete das Urteil für das Handeltreiben.

Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Schlussantrag für die einschlägig vorbestrafte Frau 2 Jahre und 7 Monate Freiheitsstrafe gefordert. Ob das Urteil rechtskräftig wird und die junge Frau ihr Leben auf freiem Fuße in den Griff bekommen kann, bleibt somit abzuwarten.  

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Rechtlicher Hintergrund: Nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln
hier: Cannabis

Gemäß § 29a des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) beträgt die Freiheitsstrafe für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in „nicht geringer Menge“ mindestens ein Jahr. Der Straftatbestand stellt somit ein Verbrechen dar. Im Gegensatz zum „einfachen“ Handeltreiben gemäß § 29 BtMG, also unterhalb der nicht geringen Menge, das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann, besteht demnach ein deutlich erhöhter Strafrahmen. Es ist zwingend eine Freiheitsstrafe zu verhängen.

Was ist die nicht geringe Menge und wie bestimmt man diese?

Die nicht geringe Menge wird von der Rechtsprechung bestimmt, also zumeist in Grundsatzurteilen des Bundesgerichtshofs. Dabei wird nicht auf das reine Gewicht des Betäubungsmittels abgestellt, sondern auf die Menge an Wirkstoff, die das Betäubungsmittel enthält. Deswegen werden die sichergestellten Drogen auch einem Wirkstoffgutachten unterzogen, das den Gehalt an Wirkstoff in Prozent angibt. Je nach Höhe kann man dann auch von guter oder schlechter Qualität sprechen.

Ausgangspunkt ist dann die Dosis, die für ungewohnte Erstkonsumenten als äußerst gefährlich gilt. Wenn diese aufgrund der Art des Betäubungsmittels nicht bestimmt werden kann (z.B. bei THC, dem Wirkstoff von Marihuana), wird auf die durchschnittliche Konsumeinheit abgestellt. Bei Marihuana beträgt diese 15 mg Tetrahydrocannabinol (THC). Anschließend wird dies noch mit einer für jedes Betäubungsmittel eigenen Maßzahl multipliziert. Bei Cannabis ist dies die Maßzahl 500.

Bei Marihuana liegt die Grenze zur nicht mehr geringen Menge somit bei 7,5 Gramm THC (Vgl. BGH, Urt. v. 18.07.1984, 3 StR 183/84). In obigen Fall ergab das Wirkstoffgutachten einen THC-Gehalt von 11,4 %. Somit betrug die absolute Menge ca. 114 Gramm, also das fast 16-fache der nicht geringen Menge.

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