Der Vorwurf: Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige. Zudem soll der Angestellte eines Kiosks in Würzburg unter der Ladentheke einen schwunghaften Handel mit Marihuana betrieben haben. Die Abgabe an Minderjährige ist in § 29a des Betäubungsmittelgesetzes als Verbrechen ausgestaltet – es droht mindestens eine einjährige Freiheitsstrafe.
Nachweisen konnte man dem es dem 44-jährigen in Pakistan geborenen Mann nicht. Es hätten noch weitere Angestellte des Kiosks als Drogendealer in Frage kommen können. Das Ergebnis lautete also folgerichtig: Freispruch.
Der Ausgangspunkt des Verfahrens vor dem Schöffengericht am Amtsgericht Würzburg war die Kontrolle eines damals 17-Jährigen am Hauptbahnhof in Würzburg. Mit im Gepäck des jungen Mannes: 9 Gramm Marihuana.
Bei der anschließenden polizeilichen Aussage legte man dem jungen Mann Lichtbilder von Angestellten des Kiosk vor. Diese hatte die Polizei bei einer Durchsuchung des Kiosks einige Jahre zuvor angefertigt. Bei dieser hatte man mehrere Kilo Marihuana in Säcken aus dem Keller getragen. Im anschließenden Strafverfahren wurde ein Angestellter zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt.
Der jetzige Angeklagte arbeite zum Zeitpunkt der ersten Durchsuchung erst seit ein paar Tage dort. Und so kam es zu seinem Pech dazu, dass er erkennungsdienstlich behandelt wurde und sein Lichtbild in die Wahllichtbildvorlage der Polizei gelangte.
Auf eben dieser will der 17-jährige Drogenkäufer den Angeklagten auch als den Verkäufer der 9g Marihuana erkannt haben. Bereits zuvor habe er schon einmal 9 Gramm Gras bei ihm gekauft.
Als Zeuge im Gerichtsverfahren machte der nun Volljährige aber nun von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch. Dazu riet ihm sein Zeugenbeistand, der ihm vom Gericht zur Seite gestellt wurde. Sein eigenes Ermittlungsverfahren wegen Besitzes und Erwerbs des Marihuana wurde nur eingestellt. Bei einer Aussage würde er Gefahr laufen, dass die Ermittlungen gegen ihn wieder aufgenommen werden. Somit war der Auftritt nach weinigen Minuten beendet.
Auch die Aussage des ermittelnden Polizeibeamten konnte wenig zum Sachverhalt beitragen. Der Verteidiger des Angeklagten wies darauf hin, dass zum angeklagten Zeitpunkt noch zwei weitere Männer in etwa demselben Alter und derselben Physiognomie wie der Angeklagte in dem Kiosk angestellt waren. Diese kämen auch als Verkäufer des Marihuana in Betracht.
Der Angeklagte selbst sagte aus, dass er niemals mit Marihuana gehandelt habe und den Zeugen auch noch nie in seinem Leben gesehen habe.
Folgerichtig waren sich auch alle Parteien einig: Die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und auch das Gericht – nach nur wenigen Minuten Beratung – kamen zu demselben Ergebnis: Freispruch.