Im Streit um Schmerzensgeld nach einer Blondierung verurteilte das Amtsgericht München die Beklagten zu einer Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR.
Die Klägerin hatte sich im Haarsalon der Beklagten in München die zuvor schwarz gefärbten Haare blondieren lassen. Zwischen den Parteien war streitig, ob es dabei zu einer fehlerhaften Behandlung gekommen war. Nach Schilderung der Klägerin sei die Behandlung mit einem 10- bis 12-prozentigen Oxidant erfolgt. Schon kurze Zeit nach dem Auftragen des Blondierungsmittels habe sich eine unangenehme Hitze am Hinterkopf entwickelt. Bereits vor Ort sei eine Beule am Hinterkopf entstanden. Bei der anschließenden ärztlichen Behandlung seien Verletzungen und Verbrennungen am Hinterkopf festgestellt worden. An einer Stelle am Hinterkopf würden dauerhaft keine Haare mehr nachwachsen. Die Beklagten behaupteten, die Behandlung habe mit einem 4,5 -prozentigen Oxidant stattgefunden. Der Vortrag der Klägerin sei unschlüssig, die Verbrennungen hätten den ganzen Kopf betreffen und sofort sichtbar sein müssen.
Das Gericht sprach der Klägerin antragsgemäß ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR zu und begründete dies wie folgt:
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 4000 € aus §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, § 128 Abs. 2 HGB zu. […]
Das Gericht ist nach der durchgeführten Verhandlung davon überzeugt, dass eine fehlerhafte Blondierung durch den Mitarbeiter der Beklagten zu 2 erfolgte. […]
Die Beklagte ließ vortragen, dass als Oxidant das Mittel L. 4,5 % benutzt worden sei. […]
Hierzu führte der Sachverständige des Friseurhandwerks, Herr H. in seiner mündlichen Anhörung aus, dass man eine Verletzung der hier vorliegenden Art bei einer 20-minütigen Einwirkungszeit und einem Wasserstoffperoxidgehalt von 4,5 % nahezu ausschließen könne. […]
Bei Wasserstoffperoxidkonzentrationen von über 9 % könnten Hautveränderungen eintreten. Bis 6 % finde Wasserstoffperoxid auch in der Medizin noch Verwendung. Bei 3 % werde es sogar bei Wunden verwendet. Bei 9 % Wasserstoffperoxid würde schon die bloße Berührung für Hautveränderungen ausreichen. Es würden schon wenige Sekunden dazu ausreichen, dass die entsprechende Stelle auf der Haut weiß werde und jucke. Dem könne man jedoch mit Wasser sehr schnell entgegenwirken. Es sei hier daher durchaus möglich, wenn eine Stelle hier sehr stark und viel Kopfhautberührung stattgefunden habe, dass im Zusammenhang mit dem Wärmestau hier Verletzungen der Haut eingetreten seien. […]
Bei der Haarfarbe, die man auf den Lichtbildern der Klägerin erkenne, die in der Zeit nach der streitigen Behandlung bei der Beklagten zu 2 gefertigt wurden, sei es unmöglich, dass diese Blondierung mit einem 4,5 prozentigen Wasserstoffperoxid erreicht wurde. Es müsse mindestens ein Wasserstoffperoxid von 9 % verwendet worden sein. […]
Aufgrund dieser nachvollziebaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin hier mit einem Wasserstoffperoxidgehalt von mindestens 9 % behandelt wurde. Sowie die Klägerin nachvollziehbar geschildert hatte, wurde dieses Mittel gemeinsam mit dem Blondierungsmittel bis zum Haaransatz aufgetragen. Durch das Aufdrehen der Haare und das Auflegen der Folie ist es dann zur Überzeugung des Gerichts zu einem Kontakt mit der Kopfhaut der Klägerin gekommen, durch die die von der Klageseite vorgetragenen Verletzungen entstanden sind. […]
Der Klägerin steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 4000 € zu. Die Bemessung des Schmerzensgelds steht nach § 287 ZPO im freien Ermessen des Gerichts. Es sind insbesondere Art, Intensität und Dauer der erlittenen Rechtsverletzung einzubeziehen.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 27.11.2023
Aktenzeichen des AG München: 159 C 18073/21
(c) AG München, 26.02.2024