Anträge von Journalisten auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der durch das Amtsgericht München angeordneten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen als unbegründet zurückgewiesen
In dem Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft München gegen mögliche Mitglieder der „Letzten Generation“ hat das Amtsgerichts München sechs Anträge von Journalisten auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der durch Beschlüsse des Amtsgerichts München angeordneten TKÜ-Maßnahmen sowie der Art- und Weise ihres Vollzuges am 14.11.2023 als unbegründet zurückgewiesen.
Die TKÜ-Maßnahmen seien rechtmäßig gewesen, da deren ermittlungsrichterliche Anordnung zu Recht ergangen sei und die Maßnahmen gesetzeskonform vollzogen worden seien. Die Beschlüsse zur Telekommunikationsüberwachung würden formell und inhaltlich den Mindestanforderungen entsprechen und den materiellen Abwägungskriterien gerecht werden.
Insbesondere würde das Strafverfolgungsinteresse das Grundrecht der Pressefreiheit der als Dritte betroffenen Pressevertreter in diesem Fall zurücktreten lassen. Der Anordnung der TKÜ-Maßnahmen stehe unter Berücksichtigung von § 160a Abs. 2 StPO nicht entgegen, dass ein privater Telefonanschluss auch für Pressearbeit der „Letzten Generation“ verwendet werde.
Die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Aktionen der „Letzten Generation“ sowie die hohe Strafandrohung des Straftatbestandes der Bildung einer kriminellen Vereinigung stehe ein intensiver, allerdings kurzer Eingriff in die Pressefreiheit der Drittbetroffenen gegenüber. Dabei haben Gesprächsinhalte mit Pressevertretern nicht im Vordergrund gestanden. Die TKÜ-Maßnahmen seien zur Ermittlung innerer Abläufe der „Letzten Generation“ erfolgt, insbesondere eines Zusammenhanges zwischen Öffentlichkeitsarbeit und Straftaten der „Letzten Generation“. Gespräche mit Pressevertretern seien nicht als verfahrensrelevant eingestuft worden.
Gegen die Entscheidungen ist sofortige Beschwerde zum Landgericht München I statthaft.
(c) AG München, 29.11.2023