Im Streit um Schadensersatz aufgrund eines Vorfalls in einer Tiefgarage einer Wohnanlage wies das Amtsgericht München die Klage einer Münchnerin auf Zahlung von 8.639,21 EUR ab.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) samt Tiefgaragenstellplatz im Münchener Westen. Mit der Klage machte sie geltend, ihr Porsche Coupé 911 sei bei der ordnungsgemäßen Ausfahrt aus der Tiefgarage beschädigt worden. Die Klägerin behauptete, sie habe zunächst von innen das Tor mit ihrem Sensorschlüssel geöffnet. Als die zum Tor gehörende Ampel auf „Grün“ gewechselt sei, sei sie die Ausfahrtsrampe hinaufgefahren. Als sich die Klägerin im Bereich des Rolltors befand, sei dieses völlig unerwartet auf dem Dach ihres Fahrzeugs aufgeschlagen. Sie sei nach dem Aufprall mit ihrem Fahrzeug schockiert stehengeblieben und ausgestiegen. Das Rolltor habe das Dach des Porsches mittig getroffen und deutlich beschädigt.
Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten nicht erfüllt. Dass das Tor unvermittelt hinuntergekracht sei, zeige, dass eine Fehlfunktion vorgelegen und die nötige Sicherung gefehlt habe. Hier müsse nicht die Klägerin die Ursachen erklären und nachweisen, sondern die Beklagte sei beweispflichtig und müsse sich entlasten.
Die Beklagte bestritt den streitgegenständlichen Vorfall einschließlich der daraus geltend gemachten Schäden mit Nichtwissen. Weiter trug die Beklagte vor, das Tor habe zum Zeitpunkt des behaupteten Unfallgeschehens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen und fehlerfrei funktioniert.
Das Gericht wies die Klage ab und begründete dies wie folgt:
„Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht vorliegend kein Beweis des ersten Anscheins für eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten seitens der Beklagten. Denn es liegt keineswegs auf der Hand, dass das schädigende Ereignis nur auf einem Versagen von Haltevorrichtung und/oder Sicherheitssystemen des Ausfahrtstores beruhen kann. (…)
Rein hypothetisch könnte der Vorfall durch ein irgendwie geartetes Versagen der Halte- und/oder Sicherungssysteme des Tores ausgelöst worden sein. Ebenso wahrscheinlich und nach der Darstellung seitens der Klägerin bei ihrer informatorischen Einvernahme am 31.03.2023 sogar zur Überzeugung des Gerichts naheliegend, kam es zu dem schädigenden Ereignis, weil die Klägerin die Auffahrtsrampe erst bei sich schließendem Tor befahren hat.
Der Klägerin obliegt die Beweislast dafür, dass sie bei auf „Grün“ stehender Lichtzeichenanlage ihre Fahrt die Auffahrtsrampe hinauf angetreten hat und das Rolltor ohne Verzögerung passiert hat bzw. passieren wollte.
Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht. (…)
Abschließend klären muss das Gericht die Frage, ob die Klägerin bei „Grün“ oder bei „Rot“ die Ausfahrt hinauffuhr, nicht, da eine Klageabweisung bereits dann im Raum steht, wenn die Klägerin für den Nachweis des Umstandes, dass sie ordnungsgemäß bei „Grün“ gefahren ist, beweisfällig bleibt. Dies ist der Fall.
Für den Fall, dass die Klägerin die Rampe bei „Rot“ angefahren hat und das Tor passieren wollte, muss die Beklagte nach Auffassung des Gerichts im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten keine Sicherungssysteme bereithalten.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 28.04.2023
Aktenzeichen des AG München: 1290 C 17690/22 WEG
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
(c) AG München, 06.11.2023