Der Kläger kaufte am 08.06.2020 bei der Beklagten ein Carport-Bausatz für 999 € inklusive „Lieferung bis Bordsteinkante“. Die Beklagte gewährte dem Käufer ein 60- tägiges Rücktrittsrecht. Der Bausatz wurde in drei großen Paketen durch eine Spedition im Vorgarten des Klägers abgelegt. Etwa drei Wochen nach Lieferung erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte entsandte viermal eine Spedition, die die Pakete jedoch nicht mitnahm, da diese teilweise geöffnet waren und sich der Karton der Pakete durch die lange Lagerung im Garten bereits auflöste. Inzwischen ist der Bausatz im Keller des Klägers eingelagert.
Der Kläger geht davon aus, dass die Beklagte für die Beschädigung der Pakete verantwortlich und mit der Abholung in Verzug sei. Auch sei der Bausatz mangelhaft, weil er aus „vermutlich hunderten Einzelteilen“ bestehe. Ein Zurückbehaltungsrecht der Kaufpreisrückzahlung bestehe somit nicht. Vor dem Amtsgericht München verklagte der Kläger die Beklagte daher auf Rückzahlung des Kaufpreises von 999 €.
Das Gericht verurteilte die Beklagte schließlich zur Rückzahlung der 999 €, jedoch nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Carports. Der Carport ist nicht mangelhaft, der Kläger hat der Beklagten die Rückgabe der Pakete nicht ordnungsgemäß angeboten:
„Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Bausatz aus zahlreichen Einzelteilen besteht. Bei einem Carport handelt es sich um ein Bauwerk, das fest mit dem Boden verankert werden muss und das Umwelteinflüssen standhalten muss, so dass es selbst- verständlich zu erwarten ist, dass die Lieferung auch „mehrere hundert Einzelteile“ umfassen kann, zumal zahlreiche Schrauben, Muttern, Verbindungsstücke etc. enthalten sein müssen. Gleiches gilt für eine umfangreiche Bedienungsanleitung.
[…] [Der Kläger] erwartet offenbar, dass die Beklagte die Pakete in seiner Abwesenheit von seinem (eingefriedeten) Grundstück abholt, müsste diese jedoch auf der „Bordsteinkante“, demnach auf öffentlich zugänglichem Grund, bereitstellen. Zudem war ein Karton ebenfalls unstreitig geöffnet, was auch nach Auffassung des Gerichts dazu führt, dass die Pakete nicht transportfähig waren. […] Dass die Verpackung eines der Pakete bereits bei Anlieferung beschädigt bzw. geöffnet war, hat der Kläger nicht bewiesen. Schon seit Vortrag hierzu ist widersprüchlich, da er bei der Anlieferung offensichtlich nicht zugegen war.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 19.06.2024
Aktenzeichen: 142 C 21245/23
Das Urteil ist rechtskräftig.
(c) AG München, 21.10.2024