In einem Verfahren vor dem Amtsgericht München machte der Kläger gegen eine Münchener Versicherung nach einem behaupteten Wildunfall aus einem Kasko-Versicherungsvertrag eine Entschädigung in Höhe von 2.730 € sowie Abschleppkosten in Höhe von 223,23 € geltend. Der Kläger trägt vor, er sei im März 2021 gegen 21:30 Uhr auf einer abschüssigen, ländlichen Straße bei Roetgen in Nordrhein-Westfalen gefahren. In einem Kurvenbereich sei ihm plötzlich ein Reh auf die Motorhaube gesprungen. Er habe deshalb nichts mehr gesehen und die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und sei zweimal gegen die rechte Leitplanke gestoßen. Nach dem Stillstand sei das Reh von der Motorhaube gerutscht. Der Kläger habe nach dem Unfall die Polizei verständigt; in deren Anwesenheit lag das tote Reh noch an besagter Stelle. An dem Pkw sei ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden.
Die Versicherung verweigerte eine Regulierung des Schadens mit der Begründung, dass sich mit Ausnahme des toten Rehs keine Anzeichen für einen Wildunfall finden ließen.
Das Gericht wies die Klage ab. Es sah nach Durchführung der Beweisaufnahme den Nachweis, dass das Reh für den Unfall ursächlich war, als nicht geführt an. Das unfallanalytische Sachverständigengutachten konnte zwar einzelne Schäden dem Kontakt mit einer Leitplanke vor Ort zurechnen, jedoch nicht alle insoweit maßgeblichen Beschädigungen an dem Fahrzeug. Anknüpfungspunkte, ob es zu einer Anstoßsituation mit einem Reh gekommen ist, haben sich aus technischer Sicht nicht ergeben.
Das Gericht führte weiter aus:
„Der Kläger hat keinen Zeugen, der den Unfallhergang beobachtet hat. Der Kläger hat auch keine Fotos am Unfallort gefertigt oder von den Polizeibeamten fertigen lassen. Außerdem hat der das Fahrzeug verkauft und dieses wurde anschließend verschrottet. Insofern hat er es vereitelt, dass ein Gerichtssachverständiger weitere Überprüfungen vornehmen konnte. […] Nachdem der Kläger Ansprüche gegen seine Versicherung geltend machen wollte, hätte es ihm oblegen entsprechende Beweise zu sichern. Der Kläger hat nach eigenen Angaben innerhalb von 2 – 3 Jahren 10 Wildunfälle gehabt und Ansprüche gegenüber unterschiedlichen Versicherungen geltend gemacht, da er die Versicherungen gewechselt hat. Die Aussagen des Klägers waren in Anbetracht der oben geschilderten Ausführungen nicht ausreichend, um nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schaden darauf zurückzuführen ist, dass ein Reh auf seiner Motorhaube zum Liegen kam und er zweimal ohne sein eigenes Verschulden eine Leitplanke berührt hat.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 22.08.2024
Aktenzeichen: 123 C 13553/23
Das Urteil ist rechtskräftig.
(c) AG München, 14.10.2024