Das Schöffengericht des Amtsgerichts München verurteilte am 09.05.2023 einen 29- jährigen Mann aus München wegen Computerbetruges in 810 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten. Darüber hinaus ordnete das Gericht die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 34.242,50 EUR an.
Der Angeklagte buchte im Zeitraum von Mai 2019 bis Februar 2022 insgesamt 810 Online-Zugfahrtickets der Deutschen Bahn unter Verwendung betrügerisch erlangter Kreditkartendaten. In 97 der 810 Fälle nutzte der Angeklagte die Online-Zugfahrtickets selbst, in den übrigen Fällen verkaufte er die Tickets gewinnbringend weiter. Hierdurch entstand der Deutschen Bahn ein Gesamtvermögensschaden in Höhe von 34.242,50 EUR. Das Gericht ging in den Fällen mit einem Schaden von über 25 EUR von gewerbsmäßigem Handeln aus, da sich der arbeitslose Angeklagte ohne festes Einkommen durch die Taten eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen wollte.
Das Gericht führte im Rahmen der Strafzumessung insbesondere wie folgt aus:
„Zugunsten des Angeklagten spricht, dass er sämtliche Taten vollumfänglich eingeräumt hat. Er befindet sich zudem auch bereits seit relativ langer Zeit in Untersuchungshaft, was angesichts der bestehenden Sprachbarriere eine besondere Härte für ihn darstellt. Es wurde auch berücksichtigt, dass die Taten jedenfalls teilweise bereits lange Zeit zurückliegen und der Angeklagte sich mit der formlosen Einziehung der sichergestellten Tatmittel einverstanden erklärt hat (…).
Zulasten des Angeklagten war zu sehen, dass er bereits vor Begehung der hiesigen Taten strafrechtlich in Erscheinung getreten war, wenn auch nicht wegen einschlägiger Delikte. Der eingetretene Gesamtschaden ist zudem erheblich und den Taten liegt eine planvolle Begehung, mithin eine nicht unerhebliche kriminelle Energie zugrunde. Schließlich war auch zu sehen, dass der Angeklagte die Taten über einen relativ langen Zeitraum hinweg beging.“
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft München I legten gegen das Urteil Berufung ein.
Urteil des Amtsgerichts München vom 09.05.2023
Aktenzeichen: 842 Ls 255 Js 129471/22
(c) AG München, 11.09.2023