Die Beklagte ist Tierhalterin eines Katers mit den Namen Rocky. Rocky war im Mai 2022 für einige Tage abwesend und kam nicht nach Hause. Am 16.05.2022 fand eine unbekannte Person den Kater in einem bewusstlosen Zustand auf und alarmierte eine Münchener Tierrettung, die den Kater als Notfall in eine Münchener Tierklinik einlieferte. Dort wurde Rocky als Notfall tierärztlich behandelt. Da der Kater in ein Haustierzentralregister eingetragen war, konnte sodann die Halterin des Katers verständigt werden. Diese holte Rocky am nächsten Tag ab. Durch die Behandlung waren Kosten in Höhe von 565,31 € entstanden, deren Übernahme die Beklagte jedoch ablehnte, da sie nicht zuvor informiert worden sei und sie Rocky zu seinem üblichen Tierarzt hätte bringen wollen.
Die Tierklinik trat ihre Forderung an ein Abrechnungsbüro ab, welches die Beklagte vor dem Amtsgericht München auf Zahlung der Rechnung verklagte. Das Amtsgericht gab der Klage statt und verurteilte die Halterin zur Zahlung von 565,31 €. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Forderung wirksam an die Klägerin abgetreten war, dass die Behandlung wie behauptet stattfand und die Kosten auch angemessen waren. Zur Kostentragungspflicht der Beklagten führte es aus:
„[Der] Klägerin [steht] der geltend gemachte Anspruch […] aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB zu. […] Die [Tierklinik] hat durch die Behandlung des Katers der Beklagten ein fremdes Geschäft besorgt. […]
Es handelt sich bei der tierärztlichen Versorgung dabei um ein auch fremdes Geschäft, da das Tier zwar auch aus eigener tierärztlicher Verpflichtung behandelt wurde, die Übernahme der Behandlung ihrer äußeren Erscheinung nach aber auch der Beklagten als Tierhalterin zugutekam. Denn die Behandlung ihres kranken Tieres ist bereits der äußeren Erscheinung nach dem Rechts- und Interessenkreis der Beklagten zuzuordnen.
Ebenso liegt der Fremdgeschäftsführungswille vor. […] Bei einem auch fremden Geschäft wird der Geschäftsführungswille dabei grundsätzlich vermutet, insbesondere wenn das Interesse des Geschäftsherrn an der Vornahme der Handlung im Vordergrund steht […] So liegt der Fall hier, denn bei Behandlung eines leidenden Tieres steht das Interesse des jeweiligen Tierhalters im Vordergrund. Gemäß § 1 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wer gegen dieses Verbot verstößt, verhält sich rechtswidrig. Bereits daraus folgt, dass die Behandlung im Interesse der Beklagten stand, da diese jedenfalls eine entsprechende Behandlung des Katers hätte durchführen müssen. […]
Auch der Vortrag der Beklagten, sie hätte rechtzeitig über die Einlieferung des Katers informiert werden müssen, verfängt nicht. Soweit hiermit auf eine Nebenpflicht- verletzung iSd. § 681 S. 1 BGB abgestellt werden soll, steht dem entgegen, dass die Behandlungen des Katers nach den Aussagen der Zeuginnen, in Übereinstimmung mit der Behandlungsdokumentation, als Notfallmaßnahmen erfolgt sind.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 30.08.2024 Aktenzeichen: 161 C 16714/22
Das Urteil ist rechtskräftig.
(c) AG München, 18.11.2024