Im Streit um Schadensersatz wegen behaupteter Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen wies das Amtsgericht München eine Klage gegen einen Automobilhersteller auf Zahlung von 2.175 EUR ab.
Die Klägerin hatte im März 2016 einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Pkw zu einem Bruttokaufpreis von 14.500 EUR gekauft. Das Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor und wird von der Klägerin weiterhin genutzt. Der aktuelle Kilometerstand betrug nach Angaben der Klägerin 291.333 km.
Die Klägerin behauptete, dass das Fahrzeug mehrere unzulässige und gesetzeswidrige Technologien (Abschalteinrichtungen) im Zusammenhang mit der Abgasrückführung und -nachbehandlung enthalte und machte einen Vermögensschaden in Höhe von 15 % des Kaufpreises geltend.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, die Klägerin habe schon nicht substantiiert vorgetragen, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien. Zudem sei ein vermeintlicher Differenzschaden jedenfalls wegen der erlangten Vorteile kompensiert.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab und begründete dies wie folgt:
„Die zulässige Klage ist bereits unschlüssig, da ein Schadensersatzanspruch der Klägerin […] daran scheitert, dass bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin kein Vermögensschaden […] in Betracht kommt. Ob das streitgegenständliche Fahrzeug tatsächlich über unzulässige Abschalteinrichtungen verfügt, kann daher dahinstehen. […]
Ein Vermögensschaden des Käufers […] liegt in der hier gegebenen Konstellation vor, wenn der Vergleich, der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit der Vermögenslage ohne das haftungsbegründende Ereignis ein rechnerisches Minus ergibt bzw. der objektive Wert des erworbenen Fahrzeugs hinter dem Kaufpreis zurückbleibt.
Der Geschädigte wird durch Gewährung des Differenzschadens wegen der Enttäuschung des Käufervertrauens so behandelt, als wäre es ihm in Kenntnis der wahren Sachlage und der damit verbundenen Risiken gelungen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen. Sein Schaden liegt daher in dem Betrag, um den er den Kaufgegenstand mit Rücksicht auf die mit einer etwaigen unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben hat. […]
Die Höhe eines etwaigen Schadens ist dabei gem. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen. Bei der in vorliegender Konstellation gebotenen Schätzung des Schadens innerhalb eines Rahmens zwischen 5 % und 15 % des Kaufpreises sind bei der Bestimmung des objektiven Werts des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Nachteile, insbesondere das Risiko behördlicher Anordnungen, zu berücksichtigen. […]
Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen. […]
Bei der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Bemessung der anzurechnenden Nutzungsvorteile kann von folgender Berechnungsformel ausgegangen werden:
Nutzungsvorteil = Bruttokaufpreis x gefahrene Strecke (seit Erwerb) : erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt […].
Danach ist der von der Klägerin geltend gemachte Schaden aufgezehrt. Der Wert des gegenständlichen Fahrzeugs betrug bei Abschluss des Kaufvertrags 12.325,00 € (Kaufpreis abzüglich des in Betracht kommenden Schadensersatzes iHv. 15 %). Der anzurechnende Nutzungsvorteil beträgt nach der o.g. Formel unter Heranziehung einer gewöhnlichen Gesamtlaufleistung von 250.000 km insgesamt 19.499,53 € (14.500 € x 161.210 km : 119.877 km).
Allein der Nutzungsvorteil übersteigt den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags […] bereits erheblich, so dass es auf den Restwert des Fahrzeugs, der ebenfalls noch zu berücksichtigen wäre, nicht mehr ankommt.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 16.02.2024
Aktenzeichen des AG München: 142 C 20380/23
(c) AG München, 04.03.2024