Der Kläger aus dem Landkreis München bestellte im Juni 2022 bei einem Autohaus im Bundesgebiet einen Hyundai Kona Elektro. Als unverbindlicher Liefertermin war das Jahr 2022 angegeben. Im Jahr 2022 bestand bei Kauf eines Elektroneufahrzeugs ein Anspruch auf Zahlung einer Umweltprämie von 6.000 €.

Nachdem keine Lieferung erfolgte, setzte der Kläger dem Autohaus am 20.02.2023 eine Frist zur Lieferung bis 08.03.2023 und trat nach deren Ablauf vom Kaufvertrag zurück. Der Kläger erwarb anschließend bei einem anderen Händler das Elektroauto Volvo XC 40 Recharge und finanzierte dieses per Leasing. Ab dem 01.01.2023 belief sich die Umweltprämie nur noch auf 4.500 €.

Der Kläger verlangte wegen der unterbliebenen Lieferung des Hyundai Kona Elektro nunmehr von dem Autohaus die Differenz der Umweltprämie (1.500 €), zusätzliche Leasingkosten (2.798,40 € netto), sowie Bereitstellungs- (140 €) und Abholungskosten (284,04 €) für den Volvo XC 40 Recharge. Da dieses eine Zahlung unter Verweis auf die Unverbindlichkeit des Liefertermins verweigerte, erhob der Kläger Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte das beklagte Autohaus zur Zahlung von 1.924,04 €. Das Amtsgericht führte in seinem Urteil aus:

„Diese Pflicht [zur Lieferung] war zum Zeitpunkt des Rücktritts des Klägers […] fällig, da der Kläger, wie es die […] AGB der Beklagten vorschreiben […], der Beklagten sechs Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins eine Lieferfrist gesetzt hat und die [Beklagte] auch innerhalb dieser Frist nicht geleistet [hat].

[…] Eine Exkulpation ist der [Beklagten] nicht gelungen. Die Beklagte beruft sich pauschal auf Lieferverzögerungen und Produktionsengpässe beim Hersteller, ohne diese näher darzustellen oder zu belegen. […]

Als Rechtsfolge kann der Kläger Schadensersatz statt der Leistung verlangen, § 281 BGB. […] In Folge der Nichtlieferung des Fahrzeugs durch die Beklagte hat sich der Kläger ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Da zum Zeitpunkt dieser Ersatzbeschaffung die Umweltprämie nur mehr 4500 € betrug, anstatt wie [im] Juni 2022 noch 6000 €, kann der Kläger die Differenz von 1500 € als Schadensersatz statt der Leistung geltend machen. […] Gleiches gilt für die Fahrzeugbereitstellungskosten und die Kosten der Fahrzeugabholung. Auch diese wären bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten aus dem Kaufvertrag durch die Beklagte nicht angefallen. […]

Die seitens des Klägers geltend gemachten höheren Leasingkosten sind seitens der Beklagten nicht zu ersetzen. […] [Es] ergibt sich aus [dem Leasingvertrag], dass der Kläger beim Leasingvertrag für den Kona eine Sonderzahlung in Höhe von 6000 € leisten wollte, die im Leasingantrag für den Volvo nicht aufgeführt ist. Von daher sind bereits die Konditionen der Verträge nicht vergleichbar.

[…] Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Klägers nach § 254 BGB liegt nicht vor. Dem Kläger war es nicht zuzumuten, bis zur Lieferung seines Neuwagens den ihm zur Verfügung gestellten Mietwagen weiter zu nutzen. Der Mietwagen stellte in diesem Fall keinen gleichwertigen Ersatz dar, da mit einem Mietvertrag nicht nur Rechte sondern auch Pflichten des Mieters verbunden sind, auf die sich der Kläger nicht längerfristig einlassen musste.“

Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. In der Berufungsverhandlung schlossen die Parteien schließlich einen Vergleich über die Zahlung von 1.250 €.

Urteil des Amtsgerichts München vom 01.02.2024 Aktenzeichen: 223 C 15954/23

AG München, 10.03.2025

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