Das Schöffengericht des Amtsgerichts München verurteilte am 19.06.2023 einen 35-jährigen Mann unter anderem wegen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten zur Bewährung.
Der Angeklagte hebelte am 30.12.2021 um 22:30 Uhr mit einem Brecheisen die Tür eines Supermarktes in München auf, öffnete gewaltsam die Kasse und entwendete das darin befindliche Bargeld in Höhe von 505,05 EUR. Anschließend entfernte er im Technikraum gewaltsam die Videosicherung und entzündete sodann drei mit Benzin befüllte Brandsätze in Form sog. „Molotow-Cocktails“. Einer der Brandsätze entflammte nicht. Die beiden anderen Brandsätze warf der Angeklagte in den Technik- bzw. Büroraum sowie im Verkaufsraum des Supermarktes auf den Boden. Die Brandsätze führten zu oberflächlichen Bränden, die durch die Sprinkleranlage gelöscht wurden. Ohne den Einsatz der Sprinkleranlage hätte sich das Feuer im Technik- bzw. Büroraum voraussichtlich auf wesentliche Gebäudeteile erstreckt. Durch die Tat entstand ein Gesamtschaden in Höhe von mindestens 28.772,54 EUR.
Das Gericht führte im Rahmen der Strafzumessung insbesondere wie folgt aus:
„Innerhalb des Strafrahmens sprach zugunsten des Angeklagten, dass er geständig war. Er räumte die Tat nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern bereits im Ermittlungsverfahren ein. Der Angeklagte befand sich zur Tatzeit in einer schwierigen insbesondere finanziellen Lebenssituation aufgrund bestehender Selbstständigkeit. (…) Der Angeklagte befand sich in hiesigem Verfahren über drei Monate in Untersuchungshaft. Darüber hinaus ist zu werten, dass die Brandstiftung im Versuchsstadium stecken ge-blieben ist. Der Angeklagte erklärte sich mit der formlosen Einziehung der sichergestellten Gegenstände, darunter auch Bargeld, einverstanden.
Zulasten des Angeklagten ist zu sehen, dass er bereits strafrechtlich – wenn auch lediglich in geringem Maße mit dem Delikt des Erschleichens von Leistungen – in Erscheinung getreten ist. Zu berücksichtigen ist, dass der Angeklagte planvoll mit einer Vorbereitungszeit von ca. 12 Stunden und mit deutlicher krimineller Energie vorging. Straferschwerend ist ferner zu berücksichtigen, dass der Angeklagte tateinheitlich die Delikte des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des unerlaubten Umgangs mit Waffen begangen hat. Mit rund 28.000,- EUR ist zudem ein erheblicher Schaden entstanden.
Urteil des Amtsgerichts München vom 19.06.2023
Aktenzeichen: 1117 Ls 264 Js 100067/22
Das Urteil ist rechtskräftig.
(c) AG München, 30.10.2023