Die Klägerin schloss mit dem beklagten Reiseveranstalter am 13.06.2021 einen Pauschalreisevertrag über eine Reise nach Palma de Mallorca vom 23.07.2021 bis 27.07.2021 zu einem Gesamtreisepreis von 1.114,00 Euro, einschließlich Flügen, Unterbringung und All-inklusiv-Leistungen. Der Reisepreis wurde von der Klägerin mehrere Wochen vor geplantem Antritt der Reise in voller Höhe an die Beklagte entrichtet. Die Reise sollte am 23.07.2021 mit Abflug um 17:50 Uhr beginnen. Aufgrund von Bedenken im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entschied sich die Klägerin, die Reise nicht anzutreten. Sie erschien nicht am Flughafen und erklärte per Mail am 23.07.2021 um 17:54 Uhr den Rücktritt vom Reisevertrag.
Der beklagte Reiseveranstalter stellte der Klägerin daraufhin 85% des Reisepreises, d.h. 946,90 Euro als Stornogebühr in Rechnung. Diese wurde in der Folge aus Kulanz nochmals auf 543,47 Euro reduziert. Die Klägerin ging davon aus, dass sie durch ihr Nichterscheinen wirksam den Rücktritt erklärt habe und die Beklagte aufgrund der Corona-Risiken in Mallorca zum damaligen Zeitpunkt keine Stornogebühr zu beanspruchen hatte. Die Klägerin klagte daher die Rückzahlung der Stornogebühr von 543,47 Euro vor dem Amtsgericht München ein.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. Die nach dem Gesetz erforderliche Rücktrittserklärung vor Reisebeginn trat nicht ein. Zugang der ausdrücklichen Rücktrittserklärung bei der Beklagten per Mail war um 17:54 Uhr, also vier Minuten nach Reisebeginn. Das alleinige Nichterscheinen am Flughafen führt zu keiner konkludenten Rücktrittserklärung vor Reisebeginn. Insoweit führte das Gericht aus:
„Zwar kann ein Rücktritt auch konkludent erklärt werden. Jedenfalls muss aber eine Willenserklärung des Reisenden, gerichtet auf Beendigung des Reisevertrags vorliegen. Ein Nichterscheinen am Abflugort kann hingegen vielfältige Ursachen haben. Ohne weitere Anhaltspunkte lässt sich daher auch nach einem objektiven Empfängerhorizont nicht zwangsläufig schließen, dass der Reisende kein Interesse mehr an der Reise hat, wenn er die Reise nicht rechtzeitig antritt. Er kann sich nämlich einfach nur aus vielfältigen Gründen verspätet haben. Eine bloße Verspätung aber als konkludenten Rücktritt auszulegen ist zu weitgehend, da der Rücktritt als Gestaltungsrecht grundsätzlich unwiderruflich und damit „endgültig“ ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche weitgehende Auslegung auf Grund schützenswerten Interessen des Reiseveranstalters zwingend geboten wäre.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 05.02.2024 Aktenzeichen: 242 C 15369/23
Das Urteil ist rechtskräftig.
(c) AG München, 12.08.2024