Vor dem Amtsgericht München stritten sich zwei Mieterinnen eines Mehrfamilienhauses in München wegen gegenseitiger Lärmbelästigungen.
Die Klägerin behauptete, dass die Beklagte seit August 2022 bis mindestens April 2023 in mindestens 500 Fällen mit einem nicht näher bekannten Gegenstand an die Wohnungsdecke der Beklagten im Erdgeschoss geklopft habe. Hierdurch hätten die in der darüberliegenden Wohnung lebende Klägerin und ihr Ehemann stressbedingte Beschwerden erlitten. Die Klägerin verklagte daher die Beklagte, das Klopfen sowie die Behauptung gegenüber Dritten, die Klägerin würde mit einer Industrienähmaschine ruhestörenden Lärm verursachen, zu unterlassen. Zudem forderte die Klägerin von der Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 €.
Die Beklagte wandte ihrerseits ein, sie habe aus Notwehr wegen der Lärmbelästigung durch die Industrienähmaschine gegen die Decke geklopft.
Die im Erdgeschoss wohnende Beklagte wandte sich mit der Behauptung der Lärmbelästigung durch den Betrieb einer Industrienähmaschine in der darüberliegenden Wohnung der Klägerin im Sommer 2022 an die Gemeinde als Vermieterin des Mehrfamilienhauses. Daraufhin wurden am 02.11.2022 beide Wohnungen durch zwei Mitarbeiter der Gemeinde besichtigt und festgestellt, dass die Nähmaschine in der Wohnung der Beklagten nicht zu hören war. Die Klägerin entfernte die Nähmaschine am 05.11.2022 dennoch aus der Wohnung.
Das Amtsgericht München gab der Klage weitestgehend statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und Zahlung eines Schmerzensgeldes von 300 €. Insoweitführte es aus:
„Die Beklagte hat unstreitig mit einem Gegenstand gegen die Decke ihrer Wohnung geklopft. Streitig ist nur, wie häufig dies vorkam und ob dies durch Notwehr gerechtfertigt ist. Es kam jedenfalls zu regelmäßigem Klopfen. Hierdurch wurde die Klägerin gestört und unter anderem in ihrer Nachtruhe beeinträchtigt. Diese „Klopfattacken“ der Beklagten sind nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Zum einen hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass aus der Wohnung der Klägerin störende Geräusche einer Nähmaschine kommen. Aus den Tonbandaufnahmen […] konnte das Gericht lediglich ein starkes Rauschen hören, nicht aber für eine Nähmaschine charakteristische Geräusche. […] Entscheidend ist jedoch, dass keine Situation vorliegt, die ein Klopfen der Beklagten rechtfertigt. Selbst wenn aus der Wohnung der Klägerin Geräusche dringen, darf die Beklagte nicht durch ständiges Klopfen reagieren. Die Voraussetzungen der Notwehr liegen nicht vor. Vielmehr hätte die Beklagte ihrerseits gerichtlich gegen die Klägerin vorgehen und auf Unterlassung klagen müssen. Dies hat sie nicht getan.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 18.08.2023
Aktenzeichen: 173 C 11834/23
Das Urteil ist rechtskräftig.
AG München, 13.01.2025