Das Amtsgericht München verurteilte am 11.01.2022 ein ursprünglich mit der Fertigung von Hochzeitsfotografien beauftragtes Unternehmen aus dem Landkreis München, einem jungverheirateten Münchner Ehepaar nach coronabedingter Absage der Hochzeitsfeier 1.000 € der geleisteten Anzahlung wieder zurückzuzahlen.
Das Brautpaar hatte das Unternehmen im September 2020 damit beauftragt, bei ihrer standesamtlichen Vermählung im November 2020 für zwei Stunden und ihrer kirchlichen Trauung mit anschließender Feier im Mai 2021 für 10 Stunden Fotos anzufertigen. Insgesamt wurde ein Preis von 3.000 € vereinbart, auf den die Hochzeitsleute im Oktober 2020 1.500 € anzahlten. Der Termin im Standesamt konnte inklusive Einsatz des Fotografen plangemäß stattfinden. Die kirchliche Trauung und die Feier mussten jedoch wegen der Corona-Pandemie abgesagt werden. Zu diesem Zeitpunkt waren solche Veranstaltungen gemäß den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes und den entsprechenden Verordnungen verboten.
Die Kläger forderten daraufhin das Unternehmen zur Rückzahlung eines Teils des Vorschusses, nämlich 1.000 €, auf. Sie meinten, dass ihnen ein gesetzliches Rücktrittsrecht zustünde, da die Fertigung der Hochzeitsfotografien zum vereinbarten Zeitpunkt im Mai 2021 objektiv nicht möglich gewesen sei.
Das beklagte Unternehmen trug unter anderem vor, es sei in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass die Anzahlung von 50 % einbehalten werde, wenn die Hochzeit aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden könne. Jedenfalls müsse wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage der Vertrag angepasst werden, denn für die abgesagte Hochzeitsfeier habe der Fotograf bereits vorab Arbeitsleistungen erbracht.
Die zuständige Richterin gab den Jungverheirateten recht:
„Den Klägern stand für die kirchliche Hochzeit (…) ein Rücktrittsrecht (…) zu. Die von der Beklagten versprochene Leistung, nämlich auf der Hochzeitsfeier der Kläger (…) Fotografien anzufertigen, ist (…) unmöglich geworden, da es sich um ein absolutes Fixgeschäft handelt. (…) Eine Fixschuld liegt vor, wenn diese nur zu einem bestimmten Zeitpunkt überhaupt erfüllt werden kann. Ist der Zeitpunkt vorbei, kann die Leistung naturgesetzlich nicht mehr wie geschuldet erbracht werden.
Das entscheidende Gericht schließt sich der Auffassung an, dass es sich bei Leistungen im Zusammenhang mit einer Hochzeitsfeier um absolute Fixschulden handelt. Denn [ansonsten] wären die Brautleute dazu verpflichtet, mit dem Vertragspartner einen Ersatztermin für die Hochzeit zu finden (…). Üblicherweise haben aber die Brautleute eine Vielzahl von weiteren Gesichtspunkten zu berücksichtigen bei der Wahl des Termins für die Hochzeitsfeier. Sie selbst müssen an diesem Termin Zeit haben, also muss es sich um ein Wochenende oder um einen von beiden Arbeitgebern genehmigten Urlaub handeln. Die Kirche muss an dem Tag frei sein (…). Und auch die dem Brautpaar nahestehenden Personen müssen sich frei nehmen können. Hinzu kommen der Veranstaltungsort der Feier und weitere Erbringer von Leistungen (Hochzeitstorte, Musiker usw.). (…) Insgesamt würde es je nach Größe der Hochzeit zu einem beinahe unmöglichen Unterfangen, alle Beteiligten nochmals (…) an einem Termin versammeln zu können. Hinzu kommt, dass eine solche Terminplanung durch die noch immer andauernde Pandemie und die hierdurch geltenden Einschränkungen derzeit weiter erschwert wird. (…) Bei einem anteiligen Rücktritt sind die Leistungen anteilig zurück zu gewähren. Vorliegend hat die Beklagte bereits mit zwei Stunden von vereinbarten zwölf Stunden ein Sechstel der vereinbarten Leistung erbracht. Ihr stand somit eine Vergütung von einem Sechstel der vereinbarten Gesamtvergütung (…) zu. Der Restbetrag der gezahlten 1.500,- € in Höhe von 1.000,- € ist zurück zu zahlen.“
Die Klausel zur Einbehaltung der Anzahlung war nach den gesetzlichen Vorschriften zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, da auf diese Art kein pauschalisierter Schadensersatz vereinbart werden darf. Einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages aufgrund Störung der Geschäftsgrundlage verneinte das Gericht:
„Anders als bei den Fällen von Hochzeitsfeierabsagen im Frühjahr und Sommer 2020 wurden die Parteien hier nicht von der Coronapandemie überrascht. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (…) dauerte die Pandemie bereits mehrere Monate an, ein Ende war nicht absehbar (…).“
Urteil des Amtsgerichts München vom 11.01.2022
Aktenzeichen 154 C 14319/21
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: AG München, Pressemitteilung vom 28. Januar 2022