
Nach Auffassung des Registergerichts sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers nicht gegeben, da kein dringender Fall für die Bestellung eines Notgeschäftsführers vorliegt. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn innerhalb einer angemessenen Frist dieGesellschaftsorgane nicht selbst in der Lage sind, den Mangel zu beseitigen oder einem Beteiligten ohne Notgeschäftsführerbestellung Schaden drohen würde.
Die Bestellung eines Notgeschäftsführers stellt dabei einen schwerwiegenden hoheitlichen Eingriff dar.
Funktion der Vorschrift des § 29 BGB ist es nicht, Differenzen innerhalb einer Gesellschaft zu entschieden. Insbesondere hat die Vorschrift nicht die Funktion, bei Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft anstelle der jeweiligen Gesellschaftsorgane für die Handlungsfähigkeit und somit Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft zu sorgen.
Nach dem Gesellschaftsvertrag obliegt die Bestellung von Geschäftsführern dem Aufsichtsrat. Dieser ist besetzt und grundsätzlich in der Lage, Beschlüsse zu fassen. Dies umfasst auch die zeitnahe Bestellung eines Geschäftsführers, der die Unterzeichnung und Einreichung der Lizensierungsunterlagen veranlassen kann.
Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht ausgeschlossen, dass trotz der Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft –insbesondere im Hinblick auf die übereinstimmenden wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten- eine diesbezügliche Einigung bis zum 15.03.2025 möglich ist.
Ein Eingriff des Registergerichts ist somit nicht erforderlich.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde binnen eines Monats möglich. Über eine mögliche Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht Celle.
AZ HRB 58240
AG Hannover, 04.03.2025