Ein Polizeibeamter wurde wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde vom Amtsgericht Hamburg-Harburg zur Bewährung ausgesetzt.
Dem Angeklagten wurde Körperverletzung und gefährliche Körperverletzung im Amt zur Last gelegt. Am Abend des 14.05.2024 soll er im Polizeikommissariat 47 absichtlich den Kopf des Geschädigten gegen einen Türrahmen gestoßen haben. Der Geschädigte war zu diesem Zeitpunkt aufgrund zuvor geleisteten Widerstands gegen seine Festnahme an Händen und Füßen gefesselt und wurde von drei Polizeibeamten sowie dem Angeklagten in eine Räumlichkeit der Polizeiwache getragen. Kurze Zeit später soll der Angeklagte dem auf dem Boden liegenden, weiterhin gefesselten Geschädigten zwei Mal mit der Schuhspitze gegen die Stirn getreten haben. Der Geschädigte erlitt in beiden Situationen Schmerzen.
Der Vorsitzende hat sich in seiner Urteilsbegründung wie folgt dazu geäußert:
„Dass Sie so gehandelt haben, wirft einen besorgniserregenden Blick auf Sie. Lobenswert ist das Verhalten Ihres mutigen Kollegen, der sich getraut hat, das Verhalten eines Vorgesetzten zur Anzeige zu bringen.“
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Hamburg, 03.02.2025