Das Amtsgericht München wies am 31.03.2022 die Klage einer Berlinerin gegen einen Münchner Tierschutzverein ab. Der Verein hat es sich unter Anderem zur Aufgabe gemacht, rumänische Straßenhunde nach Deutschland zu vermitteln.
Im Februar 2021 trat die Klägerin mit dem Wunsch an den Verein heran, einen vier Monate alten Hundewelpen aus einer rumänischen Auffangstation bei sich aufzunehmen. Zunächst ließ der Verein sich eine Selbstauskunft der Klägerin ausstellen. In dieser Selbstauskunft wurde unter Anderem auf mögliche Probleme bei der Aufnahme eines Hundes aus dem Tierschutz hingewiesen. Durch Reisestress, Futterumstellung, den Klimawechsel oder durch nicht erkannte Krankheiten könnten bei dem Tier Tierarztkosten entstehen. Zudem wurde um Geduld und Verständnis in der Eingewöhnungsphase des Hundes gebeten, in der es zu Unsicherheit, Ängstlichkeit und Problemen mit der Stubenreinheit kommen könne. Eine ehrenamtliche Mitarbeiterin der Beklagten überprüfte das Wohnumfeld der Klägerin und die Angaben in der Selbstauskunft. Schließlich wurde der Mischling der Klägerin übergeben.
Die Klägerin kam mit dem Hund nicht zurecht. Sie meint er sei verhaltensauffällig gewesen und habe sich in einem schlechten Gesundheitszustand befunden. Das Tier habe Milben und Würmer gehabt, sei ständig durch die Wohnung gerannt und habe an der Tapete und an Möbeln geknabbert. Die Beklagte habe ihr aber ein liebes Verhalten und einen guten Gesundheitszustand des Hundes zugesichert. Bereits Anfang März gab Sie den Hund daher wieder in eine Pflegestelle ab.
Ihre Kosten für die Vermittlungsgebühr, einen Hundetrainer, den Tierarzt und verschiedenen weitere angeschaffte Gegenstände, in Summe etwa 615 €, verlangte die Klägerin nun zurück.
Die Beklagte meint, das Verhalten sei noch welpentypisch. Der Hund habe sich erst noch an die ungewohnte Umgebung gewöhnen müssen. Auf solche stress- und reisebedingten Schwierigkeiten sei vor der Vermittlung ausdrücklich hingewiesen worden.
Das Gericht wies die Klage ab. Die zuständige Richterin führte in der Urteilsbegründung aus:
„…Es lag (…) keine Beschaffenheit bezüglich des Verhaltens oder der Gesundheit des überlassenen Hundes vor, die ein Käufer nach Art des Hundes nicht erwarten konnte i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F. Auch bei lebenden Tieren ist zwar eine „Normalbeschaffenheit“ feststellbar, die durchschnittlichen Erwartungen des Käufers genügen muss (Westermann, in: MüKo BGB 8. Aufl. 2019 § 434 Rn. 84).
Vorliegend konnte zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht gezeigt werden, dass das Verhalten des Hundes oder seine Gesundheit eine Beschaffenheit aufwies, die ein Käufer eines 4 Monate alten Straßenhundes aus Rumänien nicht erwarten musste. In dem Schreiben in Anlage B 2 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Tiere an Parasiten leiden können. Weiter wurde die Klägerin auf ein mögliches gestresstes Verhalten sowie mögliche gesundheitliche Probleme des Hundes vor Erwerb in einer Selbstauskunft und bei der Vorkontrolle aufmerksam gemacht (vgl. Anlage B 1). In den beschriebenen Vorfällen und Beschreibungen bildet sich nur das Risiko ab, ein Tier mit einer prekären Vergangenheit erworben zu haben.
(3) Sofern die Klägerin geltend macht, der Beklagte habe wegen der Unerfahrenheit der Klägerin Pflichten verletzt hat, folgt dem das Gericht nicht. Die Klägerin hat nach einer Befragung der Beklagten eigenverantwortlich entschieden, einen importierten Hund aus einem rumänischen Tierheim erwerben zu wollen…“
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung vom 13. Mai 2022