Am 01.07.2022 verurteilte das zuständige Schöffengericht des Amtsgerichts München einen 26jährigen Auszubildenden zum Industriekaufmann wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer Kriegswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von halbautomatischen Schusswaffen in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichen unerlaubten Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 5 Monaten.
Die Polizei erhielt von einem V-Mann den Tipp, dass der Angeklagte einen schwunghaften Handel mit Betäubungsmitteln im Stadtgebiet von München betreibe. Daraufhin wurde der Angeklagte observiert. Hier zeigte sich, dass er über große Mengen Bargeld verfügte und an konspirativen Treffen teilnahm. Ein Ermittlungsrichter erließ daraufhin Durchsuchungsbeschlüsse für mehrere Orte, an denen sich der Angeklagte immer wieder auffällig aufhielt, und an denen Drogen vermutet wurden.
Im Rahmen dieser Durchsuchungen wurden bei dem Angeklagten Ende Mai 2021 insgesamt 228,46 Gramm Kokain sowie 8,57 Gramm Marihuana aufgefunden. Die Polizei entdeckte zudem ein als Bargeldbunker verwendetes Schließfach, in dem 6000 € Bargeld sichergestellt werden konnten.
Als die Polizeibeamten schließlich den in Ramersdorf-Perlach abgestellten Pkw des Angeklagten öffneten und auch diesen nach Drogen durchsuchen wollten, fanden Sie im Kofferraum zwar kein Rauschgift, aber ein Sturmgewehr „AK 47“, gemeinhin bekannt als Kalaschnikow. Weiter fanden sie eine Pistole der Marke Zastava mit Magazin, Patronen und Schalldämpfer sowie eine Pistole der Marke Beretta mit Magazin und Patronen.
Der Angeklagte ließ sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache ein, sondern machte von seinem Schweigerecht Gebrauch.
Überführt wurde er Angeklagte unter anderem durch die Erkenntnisse aus der Observation, Zeugenaussagen der ermittelnden Polizeibeamten und Chat Verläufe, aus denen sich Rauschgiftgeschäfte ergaben. An den gefundenen Waffen konnten DNA und Fingerspuren aufgefunden werden, die allerdings nicht vom Angeklagten stammten.
Das Gericht sah es trotzdem als erwiesen an, dass die Waffen dem Angeklagten zuzuordnen waren. Die Vorsitzende Richterin des Schöffengerichts begründete die Verurteilung insofern wie folgt:
„(…) Der Angeklagte hatte die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Ford Focus.
Dies ergibt sich daraus, dass an dem von ihm bei der Durchsuchung als ihm gehörend ausgehändigten Schlüsselbund sich sowohl der Schlüssel für den Ford Focus, als auch der Schlüssel für den nach den Angaben des PHK L(…) mit einem Rolltor verschlossenen Tiefgaragenstellplatz 126 befand.
In dem Ford befanden sich im Innenraum nach den Ausführungen des KHK R(…) Rechnungen auf den Namen des Angeklagten.
An dieser jederzeitigen ausreichenden Zugriffsmöglichkeit des Angeklagten auf die Waffen ändert auch die Tatsache nichts, dass nach den Angaben des KHK R(…) lediglich Fingerspuren und DNA des Zeugen H(…), der sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berief, auf dem Sturmgewehr und Getränkeflasche im Innenraum aufgefunden wurden.
Der Angeklagte wurde ausweislich des Ergebnisses der Observation und der Verkehrskontrollen immer als Fahrer des grauen Ford Focus angetroffen, der bis (…) 2021 mit dem Kz: M-(…), seinen Initialien und seinem Geburtsdatum, auf ihn zugelassen war.
Auf seinem Handy konnte ein Lichtbild festgestellt werden, das ihn mit einem Sturmgewehr zeigt. Auch wenn dieses Sturmgewehr nicht identisch mit dem im Kofferraum vorgefundenen ist, belegt dies seine Affinität hierzu.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 01.07.2022
Aktenzeichen 1120 Ls 364 Js 109602/21
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung vom 29. Juli 2022