Am 31. 03. 2022 verurteilte das Amtsgericht München einen 61jährigen Hausmeister wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu jeweils 60€.
Der Angeklagte wurde im Juli 2021 auf dem Autobahnparkplatz Brunnthal auf der A8 Richtung München kontrolliert. Er saß auf dem Fahrersitz eines geparkten Autos und schlief. Weitere Personen waren nicht im Auto. Eine polizeiliche Überprüfung ergab, dass der Angeklagte seine Fahrerlaubnis bereits 2016 wegen Drogenkonsums verloren hatte.
Nachdem die Polizeibeamten den Angeklagten hierüber belehrten, sagte dieser: „Ich kam vom Imsee, weil ich dort einen Freund abgeliefert habe. Ich habe hier auf dem Parkplatz Pause gemacht. Ich habe kein Schreiben erhalten, dass ich meinen Führerschein abgeben muss.“ Diese Aussage unterschrieb der Angeklagte.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht machte er dann keine Angaben mehr, sondern stritt die Vorwürfe ab. Nachdem der kontrollierende Polizeibeamte vernommen worden und mehrere Unterlagen verlesen worden waren, begründete die zuständige Richterin des Amtsgerichts die Verurteilung wie folgt:
„Aufgrund der Beweisaufnahme hatte das Gericht keinen Zweifel am festgestellten Sachverhalt. Dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung am 27.01.2016 entzogen worden war, steht fest aufgrund des verlesenen Bescheides des Ordnungsamtes Nürnberg und aufgrund des verlesenen Empfangsbekenntnisses. Diese Unterlagen sind selbsterklärend, so dass das Gericht eine weitere Erörterung insoweit nicht für erforderlich hält.
Aufgrund der Aussage des Zeugen (…) in Verbindung mit der Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass der Angeklagte das Fahrzeug an diesem Tag geführt hat. Zwar ist festzuhalten, dass der Polizeibeamte den Angeklagten nicht hat fahren sehen und dass er ihn auch nicht bei laufendem Motor angetroffen hat. Tatsache ist auch, dass der Angeklagte nicht expressis verbis gesagt hat, dass er gefahren sei.
Nach der sehr glaubwürdigen Aussage des Zeugen (…) steht jedoch fest, dass der Angeklagte in einem Fahrzeug zunächst schlafend auf dem Fahrersitz auf einem Autobahnparkplatz angetroffen worden ist. Fest steht auch, dass während der etwa 30 Minuten andauernden Kontrolle keine andere Person zu dem Fahrzeug gekommen ist und dass auch vorher der Angeklagte schon allein in diesem Fahrzeug war. Dies begründet für sich genommen allein schon den erheblichen Tatverdacht, dass der Angeklagte dieses Fahrzeug auch auf den Parkplatz selbst gefahren hat.
Ob dieser Umstand alleine zur sicheren Überzeugungsbildung des Gerichts ausgereicht hätte kann dahinstehen, da jedenfalls nach seiner Beschuldigtenvernehmung vor Ort kein vernünftiger Zweifel mehr daran bestehen kann, dass der Angeklagte das Fahrzeug auf den Parkplatz gefahren hat. Mit dem Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis konfrontiert sagte der Angeklagte, dass er einen Freund abgeliefert habe und hier auf dem Parkplatz Pause gemacht habe. Er habe kein Schreiben erhalten, dass er einen Führerschein hätte abgeben müssen. Jedenfalls sinngemäß kann diese Aussage nicht anders interpretiert werden, als dass der Angeklagte eingeräumt hat, dass er mit dem Fahrzeug gefahren ist. Wenn er das nicht hätte zum Ausdruck bringen wollen, warum hätte er dann sagen sollen, dass er kein Schreiben erhalten habe, dass er seinen Führerschein abgeben müsse. Auch die Aussage, dass er nach Ablieferung eines Freundes auf den Parkplatz Pause gemacht habe, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er selbst gefahren sei. Jede andere Interpretation hält das Gericht für derart lebensfremd, dass es sie als ausgeschlossen betrachtet.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 31.03.2022
Aktenzeichen 922 Ds 436 Js 178055/21
Das Urteil ist seit dem 08. 04. 2022 rechtskräftig.
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung vom 1. Juli 2022