Am 14.03.2022 verurteilte das zuständige Schöffengericht des Amtsgerichts München einen 37jährigen Arbeiter wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Raub in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Diebstahl in zwei tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall in Mittäterschaft zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahr und zwei Monaten.
Im August 2021 gegen 01:40 Uhr ging die Geschädigte heim. Der Angeklagte kam ihr entgegen und forderte sie auf, ihm ihre Tasche zu übergeben. Als die Studentin sich weigerte, versuchte er ihr die Tasche zu entreißen. Es kam zu einem Gerangel. Die Geschädigte wurde vom Angeklagten gepackt und zu Boden gedrückt. Sie schlug mit den Knien und dem Gesicht auf dem Boden auf und verletzte sich leicht. Der Angeklagte versuchte, ihr mit der Hand den Mund zuzuhalten. Die Geschädigte schrie jedoch laut um Hilfe und der Täter flüchtete ohne Beute.
Etwa drei Wochen später schlug der Angeklagte gegen 01:10 Uhr einem ebenfalls auf dem Heimweg befindlichen Angestellten unvermittelt mit der Faust in das Gesicht. Als der Geschädigte auf dem Boden lag, nahm der Angeklagte den Geldbeutel und ein fast neues Mobiltelefon aus der Hosentasche und flüchtete.
Belastet wurde der Angeklagte durch die Aussagen der beiden Opfer. Beide erkannten ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder. Dies lag vor allem an der auffälligen Kleidung des Angeklagten. Zudem fand sich seine DNA auf der Kleidung beider Geschädigter.
Der Angeklagte stritt die Taten in der Hauptverhandlung ab. Er gab an: „Ich glaube an Gott und ich würde keine Person jemals schlagen.“
Das Schöffengericht überzeugte der Angeklagten mit seiner Einlassung nicht. Die vorsitzende Richterin des Schöffengerichts begründete die Verurteilung wie folgt:
„Die Zeugin hat im Rahmen der Hauptverhandlung umfassende Angaben gemacht, sie hat die Tat detailliert und nachvollziehbar geschildert. Den Angeklagten hat sie mit einer Sicherheit von 80 % als den Täter erkannt. Bei einer zuvor durchgeführten Lichtbildvorlage bei der Polizei hat sie den Angeklagten als solchen identifziert. Die DNA des Angeklagten wurde an der Kleidung und am Körper der Zeugin aufgefunden. Aus dem molekulargenetischen Untersuchungsergebnis ergibt sich eine vollständige Übereinstimmung der aufgefundenen DNA mit derjenigen des Angeklagten. (…)
Darüber hinaus wurde an der Kleidung des Zeugen eine DNA-Spur gefunden, welche dem Angeklagten zuzuordnen ist. Der Zeuge P(…) hat den Vorfall konkret und nachvollziehbar geschildert. (…) Den Angeklagten hat der Zeuge in der Hauptverhandlung mit einer Sicherheit von 90 % als Täter erkannt.
Bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung hat der Zeuge eine auffällige Jogginghose des Täters beschrieben. Eine solche Jogginghose wurde bei der Durchsuchung beim Angeklagten aufgefunden. Auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern der Kleidung des Angeklagten hat der Zeuge die Jogginghose, welche ein auffälliges Muster aufweist, erkannt. Laut Treffermitteilung des Bayerischen Landeskriminalamts (…) ergab sich ein Treffer zwischen der an der Hose des Zeugen P(…) entnommenen DNA-Spur und der DNA des Angeklagten.
Die Zeugen M(…) und P(…) hatten vor den beiden Taten keinerlei Kontakt mit dem Angeklagten und kannten diesen nicht. Eine plausible Erklärung dafür, wie die DNA-Spuren vor den beiden Taten auf die Kleidung der Zeugen (…) gelangt sein sollen, gibt es nicht.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 14.03.2022
Aktenzeichen 813 Ls 271 Js 193514/21
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung vom 6. Mai 2022