Die Lloyds Bank GmbH muss ihre Eigenmittel erhöhen. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Eine Sonderprüfung im Jahr 2023 hatte ergeben, dass die Bank die Vorgaben des Kreditwesengesetzes nicht erfüllte.

Grund waren Defizite im Kreditgeschäft und bei Auslagerungen. Die Lloyds Bank GmbH verstieß damit gegen die Vorgaben des § 25 a Absatz 1 Kreditwesengesetzes (KWG). Der Bescheid der BaFin ist seit dem 24. Juni bestandskräftig.

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sicherstellen.

Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über eine funktionierende Gesamtbanksteuerung und ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet auch, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen – und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen. Jeden Punkt dieses Risikomanagementprozesses sieht sich die BaFin an und kontrolliert, wie die Institute mit ihren Risikotreibern umgehen.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel verlangen, dass das Institut zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Dies hat die BaFin gegenüber der Lloyds Bank GmbH mit Bescheid vom 17. Mai 2024 angeordnet. Grundlage hierfür ist § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG.

(c) BaFin, 03.07.2024

Cookie Consent mit Real Cookie Banner