Die Landwirtschaftliche Rentenbank muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass ihre Interne Revision nur mit Einschränkungen funktionsfähig ist.

Zudem hat die BaFin angeordnet, dass die Bank zusätzliche Eigenmittelanforderungen vorhalten muss, bis die organisatorischen Mängel beseitigt sind.

Beide Maßnahmen sind bestandskräftig.

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Dies umfasst auch eine funktionsfähige Interne Revision.

Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen die Einrichtung interner Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer Internen Revision sicherstellen. Die Anforderungen an das Risikomanagement hat die BaFin in ihren MaRisk formuliert, den „Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Kreditinstitute“.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Sie kann auch verlangen, dass es zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Beides hat sie bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank getan.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.

(c) BaFin, 24.06.2024

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