Die Finanzaufsicht BaFin hat am 24. Mai 2024 eine Geldbuße von 12.975.000 Euro gegen die Citigroup Global Markets Europe AG festgesetzt. Grund war, dass das Unternehmen gegen Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen hatte.
Die Citigroup Global Markets Europe AG verfügte im Mai 2022 über keine geeigneten Systeme und Risikokontrollen, die sicherstellen, dass ihre Handelssysteme angemessenen Handelsschwellen und -obergrenzen unterliegen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hatte zudem nicht gewährleistet, dass die Übermittlung fehlerhafter Aufträge unterblieb. Fehlerhafte Aufträge können Marktstörungen auslösen oder zumindest dazu beitragen.
Die Citigroup Global Markets Europe AG hat ihr Überwachungs- und Verwaltungssystem für den algorithmischen Handel an die Citigroup Global Markets Limited in London ausgelagert. Unabhängig von der Auslagerung bleibt die Citigroup Global Markets Europe AG für die angemessene Ausgestaltung des Handelssystems verantwortlich. Dieses hatte einen manuellen Eingabefehler eines dort ansässigen Händlers nicht erkannt und fehlerhafte Aufträge übermittelt. Dadurch wurde eine Marktstörung verursacht.
Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Zum Hintergrund:
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die wie die Citigroup Global Markets Europe AG algorithmischen Handel betreiben, sind dazu verpflichtet, bestimmte Systeme und Risikokontrollen vorzuhalten. Algorithmischer Handel bedeutet, dass ein Computeralgorithmus einzelne Auftragsparameter automatisch bestimmt. Insoweit unterscheidet sich der algorithmische Handel von hochfrequenten algorithmischen Handel (Hochfrequenzhandel), bei dem Wertpapiertransaktionen ohne menschliches Eingreifen von Hochleistungscomputern ausgeführt werden. Für den Hochfrequenzhandel gelten noch weitergehende Pflichten.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Handelssysteme belastbar sind, also über ausreichende Kapazitäten verfügen und angemessene Handelsschwellen und Handelsobergrenzen beinhalten. Ein Grund dafür ist das hohe Risiko überlasteter Handelssysteme für die Kapitalmärkte. Die Unternehmen müssen zudem dafür sorgen, dass die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen vermieden wird. Sie können Marktstörungen auslösen oder zumindest dazu beitragen.
Wenn ein Unternehmen im algorithmischen Handel keine Systeme und Risikokontrollen hat, die Gefahren für die Systemstabilität und Marktintegrität vermeiden, verstößt es gegen § 80 Absatz 2 Satz 3 WpHG. Die BaFin kann derartige Verstöße mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt maximal fünf Millionen Euro oder bis zu zehn Prozent des Gesamtumsatzes.
(c) BaFin, 20.06.2024