Am 5. September 2023 fand die außerordentliche Mitgliederversammlung des Bundesverbandes der Kryptowertpapierregisterführer auf Einladung des Vorstandsvorsitzenden des Verbandes, Christopher Görtz, Rechtsanwalt für Kapitalmarktrecht bei Heuking, in den Räumlichkeiten von Heuking in Köln statt. Auf dieser wurde der erste Tokenstandard für elektronische Wertpapiere nach dem Gesetz über elektronische Wertpapiere verabschiedet.
Auf der Mitgliederversammlung des Verbands einigten sich die Mitglieder auf einen im Vorfeld von Mitgliedsunternehmen gemeinschaftlich erarbeiteten Tokenstandard. Die Mitglieder des Verbands erachtendiesen als eine geeignete Basis, die Anforderungen des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) und der Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapiere (eWpRV) an die Führung eines Kryptowertpapierregisters zu erfüllen. Der Verband empfiehlt laut Beschluss, den Standard für die Umsetzung eines tokenbasierten Registers nach dem eWpG zugrunde zu legen.
Bislang finden sich unter den aktiven Registerführern verschiedene technische Ausgestaltungsformen für tokenisierte Wertpapiere. Dieser Umstand wurde aus der Industrie zunehmend kritisiert und gilt gemeinhin als einer der Gründe für das zögerliche Gebrauchmachen von den durch das eWpG geschaffenen Möglichkeiten. Durch den einheitlichen Standard kann dieses Hemmnis nun beseitigt werden und Emittenten und Finanzinstitute können auf eine einheitliche Form von tokenisierten Wertpapieren hoffen.
„Mit dem Tokenstandard für elektronische Wertpapiere nach dem eWpG haben wir die Basis für eine interoperable Marktinfrastruktur gelegt und gleichzeitig bewiesen, dass die Kryptowertpapierregisterführeran einem Strang ziehen. Dies ist ein wichtiger Faktor um tokenisierten Wertpapieren, die der deutschen Regulierung unterliegen, zum Erfolg zu verhelfen“, sagt der Vorsitzende des Verbands und Rechtsanwalt für Kapitalmarktrecht bei Heuking, Christopher Görtz.
Der Bundesverband der Kryptowertpapierregisterführer hat den Zweck, die Interessen der Kryptowertpapierregisterführer im Sinn des § 1 Absatz 1a Nr. 8 Kreditwesengesetz (KWG) zu fördern. Bei der Kryptowertpapierregisterführung handelt es sich um eine neue, nach § 1 Absatz 1a Nr. 8 KWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 KWG erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Der Verband setzt sich insbesondere für die Verbesserung der maßgeblichen Rahmenbedingungen für Kryptowertpapiere im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein.