Eine räumlich beschränkte Rodung im Fechenheimer Wald zum Bau des Riederwaldtunnels ist naturschutzrechtlich zulässig. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH) gestern entschieden. GvW Graf von Westphalen hat das Land Hessen als Beklagte durch Prof. Dr. Ulrich Hösch erfolgreich vertreten.
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die im betroffenen Waldstück knapp drei Jahre nach Erlass des vollziehbaren Planfeststellungsbeschusses entdeckte Population des geschützten Heldbockkäfers eine Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses „Neubau der Bundesautobahn A 66, Teilabschnitt Tunnel Riederwald“ aus artenschutzrechtlichen Gründen zur Folge haben muss. Das hat das Gericht verneint.
Die Richter sind dabei dem unabhängigen Sachverständigengutachten gefolgt, wonach der Heldbock nur Eichen als Brutbäume mit einem bestimmten Durchmesser nutze. Insoweit könnten im ersten Schritt Flächen ohne entsprechenden Baumbestand für den Bau gerodet werden. Die Gefahr einer Schädigung für das Wurzelwerk und für die durch die Teilrodung freigestellten Bäume erkannten die Richter zudem nicht. Der Hess. VGH hat damit einen Anspruch der Antragstellerin auf Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses verneint.
Die Entscheidung zeigt, dass die qualifizierte, von GvW empfohlene, fachliche Aufarbeitung von naturschutzfachlichen Sachverhalten die Grundlage entsprechender rechtlicher Bewertungen ist. Durch die fachmännische Kontrolle können auch neuauftretende Konflikte erfasst und bewältigt werden, ohne dass es zu langfristigen Verzögerungen bei der Ausführung des Vorhabens kommen muss.
Hess. VGH, Beschl. v. 17. 1. 2023 – 2 B 48/23.T (rechtskräftig)
Quelle: Graf von Westphalen, Pressemitteilung vom 18. Januar 2023