Kurabgabensatzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf für das Jahr 2021 teilweise unwirksam
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 28. Oktober 2024 – 4 K 756/21 OVG – die Kurabgabensatzung 2021 für teilweise unwirksam erklärt. Die §§ 1 bis 8 und § 9 Absatz 5 Satz 1 der Kurabgabensatzung 2021 seien mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und damit unwirksam.