Asylbewerberleistungen sind bei mangelnder Mitwirkung einzuschränken
Das LSG hat die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin über die bewilligten228 Euro hinaus weitere 15 Euro zu zahlen, und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Das LSG hat klargestellt, dass Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer…