Haftung von EY im Wirecard-Verfahren: Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche gegen die Abschlussprüferin sind nicht im Musterverfahren zu klären
Mit dem heute verkündeten Teil-Musterentscheid hat der 1. Zivilsenat des BayObLG die Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses überwiegend als unzulässig zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche gegen die Abschlussprüferin nicht im Musterverfahren zu klären sind.