Kein Beurteilungsspielraum der Verwaltung bei der Festlegung der Sachkostenerstattung für Kindertagespflegepersonen
Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht bei der Festlegung des Erstattungsbetrages für den Sachaufwand, der Kindertagespflegepersonen bei ihrer Tätigkeit entsteht, kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Kläger waren zwei Kindertagespflegepersonen aus Dresden bzw. Leipzig, die die Höhe der ihnen jeweils zugebilligten…