Bundesfinanzhof entscheidet zu umsatzsteuerrechtlicher Bemessungsgrundlage im Falle strafrechtlicher Einziehung von „Schmiergeldern“
Strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder führen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25.09.2024 – XI R 6/23 entschieden hat, umsatzsteuerrechtlich dazu, dass die Bemessungsgrundlage der in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätze auf den um die eingezogenen Bestechungsgelder geminderten Betrag zu reduzieren ist.