BGH ändert Rechtsprechung zur Konkurrenzfrage bei der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Organisation im Ausland
Der 3. Strafsenat des BGH hat seine seit 2015 geltende Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass der Tatbestand der mitgliedschaftlichen Beteiligung alle Betätigungen des Mitglieds für die terroristische (oder kriminelle) Vereinigung grundsätzlich zu einer einzigen materiellrechtlichen Tat verbindet.