Urteil des Landgerichts Hannover im Prozess wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit 14 Tonnen Kokain im Strafausspruch aufgehoben
Laut BGH habe das Landgericht zwar die Voraussetzungen des gesetzlichen Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe rechtsfehlerfrei abgelehnt (§ 46b StGB). Aufklärungsbemühungen könnten aber auch jenseits dieses gesetzlichen Milderungsgrundes zu Gunsten eines Angeklagten als allgemeiner Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen sein.