Die Bundesanwaltschaft hat am 16. August 2024 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2024 den türkischen Staatsangehörigen Selahattin K. bei seiner Ankunft am Flughafen Frankfurt (Main) durch Beamte der Bundespolizei festnehmen lassen. Der Beschuldigte war seit 12. Juni 2024 auf Grundlage eines europäischen Haftbefehls in Italien inhaftiert und von dort zum Zwecke der Strafverfolgung nach Deutschland überstellt worden.
Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ beteiligt zu haben (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB).
In dem Haftbefehl wird dem Beschuldigten im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Selahattin K. war zwischen Januar 2014 und Juli 2015 als hauptamtlicher Kader der PKK tätig und nahm die typischen Leitungsaufgaben eines „Sektorleiters“ wahr. Dies umfasste insbesondere die Koordination der organisatorischen, personellen und propagandistischen Angelegenheiten der Vereinigung zunächst im „Sektor Süd 1“ mit den nachgeordneten Gebieten „Darmstadt“, „Frankfurt am Main“, „Gießen“, „Mannheim“, „Nürnberg“ und „Saarbrücken“ sowie ab Juli 2014 im „Sektor Mitte“ mit den Gebieten „Bielefeld“, „Bonn“, „Dortmund“, „Düsseldorf“, „Duisburg“, „Essen“, „Köln“ und „Münster“. Der Beschuldigte erteilte den ihm unterstellten „Gebietsverantwortlichen“, Kadern und Aktivisten Anweisungen und kontrollierte deren Ausführung. Er wirkte bei der Organisation und Durchführung von Propagandaveranstaltungen und Versammlungen mit. Selahattin K. selbst war gegenüber der sogenannten Europaführung der Terrororganisation berichtspflichtig und musste deren Anweisungen befolgen.
Der Beschuldigte wurde am 17. August 2024 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihm den Haftbefehl eröffnet und diesen in Vollzug gesetzt hat.
(c) Generalbundesanwalt, 19.08.2024