Die Bundesanwaltschaft hat gestern (28. August 2023) beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen Haftbefehl gegen den deutsch-russischen Staatsangehörigen Waldemar W. erwirkt. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat dem Beschuldigten den Haftbefehl gestern verkündet und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet.
Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, mehrfach gewerbsmäßig gegen das Außenwirtschaftsgesetz verstoßen zu haben (§ 18 Abs. 1, Abs. 7 Nr. 2 AWG i.V.m. jeweils einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union).
In dem Haftbefehl wird ihm im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Waldemar W. ist Geschäftsführer zweier von ihm im Saarland gegründeter Unternehmen für den internationalen Handel mit Elektronikbauteilen. In der Zeit von Januar 2020 bis März 2023 führte er in 26 Fällen Elektronikbauteile an ein Unternehmen in Russland aus, das mit der Produktion von militärischem Material und Zubehör befasst ist. Dazu gehört die von den russischen Streitkräften auch derzeit in der Ukraine eingesetzte „Orlan 10“ Drohne. Bauteile der Art, wie sie der Beschuldigte lieferte, sind gängiger Bestandteil dieses Drohnentypus und von der Russland-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erfasst.
Zur Umgehung der EU-Sanktionen importierte Waldemar W. die betreffenden Waren in der Regel zunächst aus dem Ausland nach Deutschland und exportierte sie sodann – zum Teil über ein von ihm beherrschtes Unternehmen in Baden-Württemberg – nach Russland. Dabei erfolgten die Ausfuhren zunächst an zwei in Russland ansässige zivile Scheinfirmen. Diese sorgten in Absprache mit dem Beschuldigten für eine Weiterleitung an den militärischen Hersteller. Nach Beginn des Krieges in der Ukraine im Februar 2022 ging Waldemar W. dazu über, die Waren mit Hilfe vorgeschobener Empfänger in Drittstaaten unter anderem über Dubai und Litauen nach Russland zu transportieren.
Der Gesamtwert der verbotswidrig ausgeführten Bauteile beläuft sich auf etwa
715.000 Euro.
Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ersetzt den Haftbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 8. März 2023, auf dessen Grundlage sich der Beschuldigte bereits seit dem 9. März 2023 in Untersuchungshaft befand. Die Bundesanwaltschaft hatte das Verfahren am 20. März 2023 wegen der besonderen Bedeutung des Falles übernommen (§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GVG).
Die umfangreichen polizeilichen Ermittlungen wurden durch das Zollkriminalamt in Köln geführt.
(c) Generalbundesanwalt, 29.08.2023