Die Bundesanwaltschaft hat am 2. Juni 2023 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 2022 den türkischen Staatsangehörigen Kenan A. bei seiner Ankunft am Flughafen Frankfurt (Main) durch Beamte der Bundespolizei festnehmen lassen. Der Beschuldigte war seit 15. März 2023 auf Grundlage eines europäischen Haftbefehls in Zypern inhaftiert und von dort zum Zwecke der Strafverfolgung nach Deutschland überstellt worden.
Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ beteiligt zu haben (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB).
In dem Haftbefehl wird dem Beschuldigten im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Kenan A. war seit September 2018 als hauptamtlicher Kader der PKK tätig und nahm die typischen Leitungsaufgaben eines „Gebietsverantwortlichen“ und „Regionsverantwortlichen“ wahr. Dies umfasste insbesondere die Koordination der organisatorischen, personellen und propagandistischen Angelegenheiten der Vereinigung, zunächst in dem „PKK-Gebiet Hamburg“ und in der aus den Gebieten „Hamburg“, „Bremen“ und „Kiel“ bestehenden „PKK-Region Hamburg“, anschließend in dem „PKK-Gebiet Köln“ und der aus den Gebieten „Köln“, „Bonn“, „Düsseldorf“, „Duisburg“ und „Essen“ bestehenden „PKK-Region Nordrhein“. Der Beschuldigte erteilte den ihm unterstellten „Gebietsverantwortlichen“, Kadern und Aktivisten Anweisungen und kontrollierte deren Ausführung. Er wirkte bei der Organisation und Durchführung von Propagandaveranstaltungen und Versammlungen mit. Zudem beaufsichtigte er die Sammlung von „Spendengeldern“. Kenan A. selbst war gegenüber der sogenannten Europaführung der Terrororganisation berichtspflichtig und musste deren Anweisungen befolgen.
Kenan A. wurde am 3. Juni dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihm den Haftbefehl eröffnet und diesen in Vollzug gesetzt hat.
(c) Generalbundesanwalt, 06.06.23