Gemäß § 55b Abs. 1a Satz 1 VwGO müssen sämtliche Gerichtsakten ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist bestrebt, diese gesetzliche Vorgabe bereits zum 1. Januar 2024 zu erfüllen.
Ab dem 1. September 2022 werden im Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage von § 2 Satz 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten (Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung –BGAktFV–, BGBl I 2020, S. 745) in der aktuell geltenden Fassung die Akten sämtlicher eingehender und fortgeführter Verfahren des 1. und 5. Revisionssenats elektronisch geführt. Es bleibt der Entscheidung des jeweiligen Senats vorbehalten, die elektronische Aktenführung in Bezug auf einzelne Verfahren auszusetzen, sofern sie einen nicht vertretbaren Mehraufwand verursacht oder ihr ein besonderer Schutzbedarf oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 1. September 2022