Mit dem Tod des Stammberechtigten „erlischt“ im Sinne von § 73a Satz 2 und 3 AsylG dessen Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit am heutigen Tag zugestelltem Urteil entschieden.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte der Klägerin, einer im Jahr 1950 geborenen eritreischen Staatsangehörigen, abgeleitet von deren Ehemann, die Familienflüchtlingseigenschaft zuerkannt und sie als Familienasylberechtigte anerkannt. Nach dem Tod des Ehemannes widerrief es die der Klägerin zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und deren Anerkennung als Asylberechtigte. Mit dem Tod des Stammberechtigten erlösche auch der von diesem abgeleitete Schutzstatus des Familienangehörigen. Der Klägerin könne auch nicht aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Zugleich lehnte es die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte es das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf erhobene Klage der Klägerin abgewiesen. Deren Revision ist ohne Erfolg geblieben.

Gemäß § 73a Satz 2 und 3 AsylG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes zu widerrufen, wenn der Schutzstatus des Stammberechtigten, von dem die Anerkennung des Familienasyls und die Zuerkennung des internationalen Familienschutzes abgeleitet worden sind, erlischt und der Familienangehörige nicht aus anderen Gründen Schutz erlangen könnte. Der Tod des Stammberechtigten bewirkt ein Erlöschen des diesem zuerkannten Schutzstatus im Sinne dieser Normen. Das Erlöschen infolge des Eintritts des Todes ist eine Selbstverständlichkeit, deren ausdrückliche gesetzliche Regelung weder der Rechtskundige noch der juristische Laie erwartet. Es trägt dem Grundgedanken des Asylrechts Rechnung, dass Schutz nur demjenigen gewährt wird, der der Schutzgewährung auch bedarf. Der Familienangehörige würde anderenfalls eine Rechtsposition „erben“, die der Stammberechtigte, der zu seinen Lebzeiten ebenso wie andere Schutzberechtigte den Beendigungsgründen der §§ 72 ff. AsylG unterlag, niemals besaß. Der Widerruf des asylrechtlichen Familienschutzes hat nicht gleichsam automatisch auch den Widerruf der dem Familienangehörigen erteilten Aufenthaltserlaubnis zur Folge.

BVerwG 1 C 35.22 – Urteil vom 11. Oktober 2023

Vorinstanz:

VG Gießen, VG 6 K 2801/19.GI.A – Urteil vom 14. Oktober 2022 –

(c) BVerwG, 09.11.2023

Cookie Consent mit Real Cookie Banner