
Der Anspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen das Land Brandenburg auf Zahlung von 76 839 € wegen der Veruntreuung von Bundesmitteln durch eine Mitarbeiterin einer Unterhaltsvorschussstelle ist verjährt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 10. April 2025 in einem erstinstanzlichen Verfahren entschieden.
Eine Mitarbeiterin der Unterhaltsvorschussstelle eines Landkreises hat im Zeitraum von September 2006 bis Mai 2011 den Datenbestand der Abrechnungssoftware so manipuliert, dass 230 517 € unberechtigt auf ihre eigenen Konten überwiesen worden sind. Geldleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz wurden im hier maßgeblichen Zeitraum zu einem Drittel vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsvorschussgesetz). Der Landkreis hat der Mitarbeiterin fristlos gekündigt. Sie wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ersatzansprüche gegen sie hat der Landkreis nicht geltend gemacht. Eine im Dezember 2017 erhobene Klage des Landes gegen den Landkreis auf Zahlung von 230 517 € hat das zuständige Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 1. Dezember 2022 abgewiesen. Der Bund hat am 30. November 2023 Zahlungsklage gegen das Land Brandenburg erhoben.
Gemäß Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG haften der Bund und die Länder im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Dass das Land Brandenburg hiernach dem Bund den durch die Veruntreuung der Unterhaltsvorschussmittel entstandenen Schaden zu ersetzen hatte, weil es sich das Fehlverhalten der Mitarbeiterin des Landkreises zurechnen lassen muss, war zwischen den Beteiligten unstreitig. Das Land hat jedoch erfolgreich die Einrede der Verjährung erhoben. Die Verjährung war entgegen der Auffassung des Bundes nicht in analoger Anwendung des § 203 BGB durch Verhandlungen über den Anspruch gehemmt. Das Land hatte dem Bund mitgeteilt, es habe seinerseits Ansprüche gegen den Landkreis geltend gemacht und werde, wenn der Landkreis zahle, ein Drittel der Schadenssumme an den Bund überweisen. Der Bund hat den Ausgang des Klageverfahrens gegen den Landkreis abgewartet. Seinen Anspruch gegen das Land hat er jedoch nicht in Frage gestellt und nicht zum Gegenstand von Verhandlungen gemacht. Er hat mit dem Land auch kein Stillhalteabkommen für die Dauer des Prozesses gegen den Landkreis geschlossen, dem Land also kein Leistungsverweigerungsrecht im Sinne von § 205 BGB eingeräumt.
BVerwG 3 A 1.23 – Urteil vom 10. April 2025
BVerwG, 10.04.2025