Beim Bundesverwaltungsgericht ist eine weitere Tatsachenrevision auf der Grundlage des zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen § 78 Abs. 8 des Asylgesetzes (AsylG) eingegangen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift steht den Beteiligten in asylgerichtlichen Verfahren die Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts auch dann zu, wenn dieses in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von der Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und es die Revision deswegen zugelassen hat.

Der Asylantrag des 34jährigen Klägers, einer in Griechenland als international schutzberechtigt anerkannten und im Gebiet Nordgaza geborenen Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unzulässig abgelehnt. Ihm wurde die Abschiebung nach Griechenland angedroht. Die hiergegen erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, da ihm unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung geforderten besonders hohen Schwelle der Erheblichkeit bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nach § 78 Abs. 8 AsylG zugelassen, da er in der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland von der Beurteilung durch mehrere andere Oberverwaltungsgerichte abgewichen ist.

BVerwG 1 C 18.24

(c) BVerwG, 04.09.2024

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