Bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist die zweite sogenannte Tatsachenrevision auf der Grundlage des zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen § 78 Abs. 8 des Asylgesetzes (AsylG) eingegangen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift steht den Beteiligten in asylgerichtlichen Verfahren die Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts auch dann zu, wenn dieses in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von der Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und es die Revision deswegen zugelassen hat.

Der Asylantrag des Klägers, eines im Jahr 1984 in der Provinz Khost geborenen afghanischen Staatsangehörigen paschtunischer Volkszugehörigkeit, wurde von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Ihm wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Die hiergegen erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern hat die Berufung des Klägers unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen, es lasse sich nicht feststellen, dass dieser als erwerbsfähiger, gesunder und durchsetzungsfähiger junger Mann, der keiner vulnerablen Personengruppe angehöre, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen der dortigen humanitären Situation der tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 78 Abs. 8 AsylG zugelassen, da es in der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Afghanistan von deren Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, das Sächsische Oberverwaltungsgericht und das Hamburgische Oberverwaltungsgericht abweiche.

BVerwG 1 C 12.23

Vorinstanzen:

OVG Greifswald, OVG 4 LB 443/18 OVG – Urteil vom 24. Mai 2023 –

VG Greifswald, VG 3 A 639/17 AsHGW – Urteil vom 09. April 2018 –

(c) Bundesverwaltungsgericht, 18.08.2023

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