Der Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung, kann gegen die „Verordnung des Landkreises Rosenheim über das Landschaftsschutzgebiet Inntal Süd“ im Wege der Normenkontrolle vorgehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Verordnung stellt ein etwa 4 021 ha großes Gebiet unter Schutz. Mit Inkrafttreten der Verordnung im Jahr 2013 traten frühere Verordnungen über Schutzgebiete aus den Jahren 1952 und 1977 teilweise bzw. vollständig außer Kraft. Dadurch wurde das bisherige Landschaftsschutzgebiet um ca. 650 ha verkleinert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis als unzulässig abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren zunächst zur Klärung der Frage, ob nach Unionsrecht (RL 2001/42/EG) vor Erlass der Verordnung eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestand, ausgesetzt (BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 4 CN 4.18 -). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat das mit Urteil vom 22. Februar 2022 (C-300/20) verneint.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach erneuter mündlicher Verhandlung auf die Revision des Antragstellers das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Antragsbefugnis ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Art. 11 Abs. 1 des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ zur Alpenkonvention verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei, bestehende Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzwecks zu erhalten. Er ist eine umweltbezogene Bestimmung des innerstaatlichen Rechts. Das Naturschutzprotokoll dient der Durchführung der Alpenkonvention, die zum Unionsumweltrecht gehört. Nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 und 51 Abs. 1 EU-Grundrechte-Charta muss ein etwaiger Verstoß dagegen von einer anerkannten Umweltvereinigung vor Gericht angefochten werden können. Soweit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes dem vorliegend entgegensteht, weil er verlangt, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann, muss das Gericht in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit diese Bestimmung unangewendet lassen.
BVerwG 10 CN 1.23 – Urteil vom 26. Januar 2023
Vorinstanz:
VGH München, VGH 14 N 14.878 – Urteil vom 25. April 2018 –
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 26. Januar 2023