Die Genehmigung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Lüneburg vom 1. November 2023 für die Errichtung und den Betrieb eines landgebundenen Flüssiggas (LNG)-Terminals einschließlich zweier Lagertanks in Stade („Hanseatic Energy Hub“) an der Unterelbe ist nicht zu beanstanden. Das hat das in erster und letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Niedersachsen, wendet sich gegen die Genehmigung und rügt insbesondere, dass für den bis zum 31. Dezember 2043 zugelassenen Betrieb des LNG-Terminals mit Erdgas kein energiewirtschaftlicher Bedarf bestehe und eine derart lange Frist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des Klimaschutzes und dem Klimaschutzgesetz nicht vereinbar sei. Außerdem lägen die Genehmigungsvoraussetzungen hinsichtlich der Umrüstbarkeit der Anlage auf einen Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak nicht vor, die Anlagensicherheit sei nicht hinreichend gewährleistet und Naturschutzrecht werde verletzt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Senat hat bereits in einem vorangegangenen Gerichtsverfahren (Az. BVerwG 7 A 9.22) geklärt, dass es der Genehmigungsbehörde verwehrt ist, einen früheren als den im LNG-Beschleunigungsgesetz genannten Zeitpunkt des 31. Dezember 2043 für die Beendigung eines LNG-basierten Terminalbetriebs zu verfügen. Aus dem Klimaschutzgebot des Grundgesetzes und dem Klimaschutzgesetz ergibt sich nichts Anderes. Ob für das LNG-Terminal bis zum Ende des Genehmigungszeitraums ein Bedarf besteht, ist für die Zulassung des Vorhabens ohne Belang. Die Umrüstbarkeit der Anlage auf einen späteren Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak („Green Gas Ready“) hat die beigeladene Betreiberin hinreichend nachgewiesen. Durchgreifende Bedenken gegen die Sicherheit der Anlage bestehen nach den von ihr im Genehmigungsverfahren vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen nicht. Verstöße gegen Naturschutzrecht liegen nicht vor.

BVerwG 7 A 3.24 – Urteil vom 27. März 2025

BVerwG, 27.03.2025

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