Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen die Genehmigung der schwimmenden Anlage zur Speicherung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas (FSRU Neptune) am Standort Lubmin abgewiesen.

Die Anlage ging kurz nach ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Anfang 2023 in Betrieb. Hierzu wurde sie von drei kleinen LNG-Transport-Schiffen beliefert, die das flüssige Erdgas von dem ca. drei Seemeilen östlich von Mukran (Rügen) auf Reede liegenden Speicherschiff übernahmen. Nach der Inbetriebnahme der Ostsee-Anbindungsleitung, einer Untersee-Gas-Pipeline von Mukran nach Lubmin, im Frühjahr 2024 wurde die FSRU Neptune nach Mukran verlegt. Seither kann die Zwischenspeicherung auf dem Speicherschiff und der Shuttleverkehr der kleinen LNG-Transport-Schiffe entfallen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Standort Lubmin bleibt gleichwohl nach dem Gesetz ab der Verlegung der FSRU Neptune zumindest weitere drei Jahre in Kraft.

Die Klage der Deutschen Umwelthilfe war abzuweisen. Einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte es wegen der Ausnahmevorschriften des LNG-Beschleunigungsgesetzes nicht. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin davon auszugehen, dass zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Sommer 2023 eine Gasversorgungskrise bestand, zu deren Bewältigung die FSRU Neptune aufgrund ihrer Regasifizierungskapazität einen wesentlichen Beitrag leisten kann. Die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmevorschriften verstoßen dabei nicht gegen Völker- und Unionsrecht, welches selbst die Möglichkeit von einzelnen Ausnahmen vorsieht. Auch die weiteren Einwände der Deutschen Umwelthilfe greifen nicht durch. Das Speicherschiff und die LNG-Transport-Schiffe sind nicht Teil der FSRU Neptune und mussten daher nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sein. Die Rügen der unzureichenden Anlagensicherheit und der erheblichen Beeinträchtigung der Fauna im Greifswalder Bodden hatten ebenso keinen Erfolg.

BVerwG 7 A 8.23 – Urteil vom 14. November 2024

(c) BVerwG, 14.11.2024

Cookie Consent mit Real Cookie Banner