Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute eine Klage der Stadt Krefeld gegen eine Höchstspannungsfreileitung abgewiesen.
Der angegriffene Beschluss genehmigt Bau und Betrieb einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen den Punkten Fellerhöfe und St. Tönis. Für die etwa 7,3 km lange Leitung sollen 23 Masten mit einer Höhe zwischen 57,6 m und 71,5 m neu errichtet werden. Auf ihrem nördlichen Teilstück soll die Leitung östlich einer Bestandsleitung in der Nähe der Wohnbebauung verlaufen. Die Stadt Krefeld ist Eigentümerin mehrerer zum Wohnen genutzter Grundstücke in diesem Bereich, die für Schutzstreifen in Anspruch genommen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte einen ersten Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2012 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 – BVerwGE 148, 353), weil keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden war. Die Behörde holte diese Prüfung in einem ergänzenden Verfahren nach, das sie im Juni 2019 mit einem Planergänzungsbeschluss abschloss.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Klage der Stadt Krefeld blieb erfolglos. Beachtliche Verfahrensfehler hat das Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt. Dass in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Unterlagen die Angabe einer Internet-Adresse fehlte, bleibt rechtlich folgenlos. Im ergänzenden Verfahren musste kein Erörterungstermin durchgeführt werden. Die Abwägungsentscheidung verletzt die Stadt Krefeld nicht in eigenen Rechten. Die Planung durfte sich gegen eine Führung der Leitung westlich der Bestandstrasse entscheiden. Denn die planfestgestellte Trasse war durch eine frühere Leitung vorbelastet, kann in einem engeren Verbund mit einer Bestandstrasse geführt werden und bedarf keiner technisch aufwändigen Leitungskreuzung. Diesen Gesichtspunkten durfte die Behörde gegenüber den Belangen der Stadt Krefeld als Grundeigentümerin den Vorrang einräumen. Weiterer Ermittlungen bedurfte es insoweit nicht. Zur Geltendmachung von Belangen der Wohnbevölkerung war die Stadt Krefeld nicht berufen.
BVerwG 4 A 9.19 – Urteil vom 07. Oktober 2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht Pressemitteilung Nr. 66 vom 07.10.2021